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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
9 Nr. 11.— —
Inhalt: Geset, betreflend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Eiatsjahr 19.0, S. 158. —
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einsetzung von gewerbeschultechnischen Räthen bei den
Regirrungen, S. 7:
(Nr. 10173.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshanshalts-Etats für das Etatsjahr
1900. Vom 31. März 1900.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
. 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatsbausbalts- Etat für das.
Etatsjahr 1900 wird
in Einnahme
auf 2 472 266 033 Mark und
in Ausgabe
auf 2 472 266 033 Mark,
nämlich
auf 2 306 076 751 Mark an fortdauernden und
auf 166 189 282 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgesetzt.
§. 2.
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs.
Einnahmen und Ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Etatsjahr 1900 wird in Einnahme auf 2 400 Mark und in Ausgabe auf
213 725 Mark festgestellt.
8. 3.
Im Etatsjahr 1900 können nach Anordnung des Finanzministers zur
rorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse Schatz-
anweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor dem
1. Januar 1902 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
Eeseh--Semnd, 1900. (Nr. 10173.) 13
Ausgegeben zu Berlin am 31. März 1900.