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(Nr. 10274). Staatsvertrag zwischen Preußen und Bayern, betreffend den Bau und Be-
trieb einer Eisenbahn von Münster a. St. nach Scheidt. Vom 13./16. No-
vember 1900.
Sne Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit Prinz
Luitpold, des Königsreichs Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des
Königs, haben behufs einer Vereinbarung über den Bau und Betrieb einer
Eisenbahn von Münster a. St. nach Scheidt zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Georg Pannenberg,
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs
Bayern Verweser: -
Allerhöchstihren Geheimen Rath Carl Jacob von Lavale,
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Siegmund Ritter und
Edler von Lößl,
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen
haben:
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung werden
eine zweigleisige normalspurige Eisenbahn von Münster a. St. nach Scheidt zu-
lassen und fördern. Insbesondere wird die Königlich Preußische Regierung unter
den üblichen Bedingungen die Konzession zum Baue und Betriebe der Bahn
innerhalb des Preußischen Staatsgebiets an die Aktiengesellschaften der Pfälzischen
Nordbahnen und der Pfälzischen Ludwigsbahn ertheilen, sobald denselben bezüg-
lich der in Bayern gelegenen Strecken die Konzession seitens der Königlich
Bayerischen Regierung ertheilt sein wird.
Einer jeden Regierung verbleibt die volle Landeshoheit sammt der Aus-
übung der Justiz und Polizeigewalt in Ihrem Staatsgebiete.
Artikel 2.
Die Endpunkte der Bahn bilden die Eisenbahnstationen Münster a. St.
einerseits und Scheidt andererseits, mit welchen dieselbe in unmittelbare Schienen-
verbindung gebracht werden wird. ·
Für den Bau und den Betrieb derselben sind die Vorschriften der jeweils
geltenden Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise
Bayerns maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1,435 Meter im Lichten der
Schienen betragen, der Bau und das gesammte Betriebsmaterial auch so ein-
gerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten über-
gehen können.