Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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(Nr. 10274). Staatsvertrag zwischen Preußen und Bayern, betreffend den Bau und Be- 
trieb einer Eisenbahn von Münster a. St. nach Scheidt. Vom 13./16. No- 
vember 1900. 
Sne Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königsreichs Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des 
Königs, haben behufs einer Vereinbarung über den Bau und Betrieb einer 
Eisenbahn von Münster a. St. nach Scheidt zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Georg Pannenberg, 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs 
Bayern Verweser: - 
Allerhöchstihren Geheimen Rath Carl Jacob von Lavale, 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Siegmund Ritter und 
Edler von Lößl, 
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen 
haben: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung werden 
eine zweigleisige normalspurige Eisenbahn von Münster a. St. nach Scheidt zu- 
lassen und fördern. Insbesondere wird die Königlich Preußische Regierung unter 
den üblichen Bedingungen die Konzession zum Baue und Betriebe der Bahn 
innerhalb des Preußischen Staatsgebiets an die Aktiengesellschaften der Pfälzischen 
Nordbahnen und der Pfälzischen Ludwigsbahn ertheilen, sobald denselben bezüg- 
lich der in Bayern gelegenen Strecken die Konzession seitens der Königlich 
Bayerischen Regierung ertheilt sein wird. 
Einer jeden Regierung verbleibt die volle Landeshoheit sammt der Aus- 
übung der Justiz und Polizeigewalt in Ihrem Staatsgebiete. 
Artikel 2. 
Die Endpunkte der Bahn bilden die Eisenbahnstationen Münster a. St. 
einerseits und Scheidt andererseits, mit welchen dieselbe in unmittelbare Schienen- 
verbindung gebracht werden wird. · 
Für den Bau und den Betrieb derselben sind die Vorschriften der jeweils 
geltenden Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise 
Bayerns maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1,435 Meter im Lichten der 
Schienen betragen, der Bau und das gesammte Betriebsmaterial auch so ein- 
gerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten über- 
gehen können.
	        
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