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für die Eisenbahnen im Deutschen Reiche ergehenden gesetzlichen und reglemen—
tarischen Bestimmungen Anwendung.
Artikel 14.
Die Ernennung der für die Eisenbahn anzustellenden Beamten und Be—
diensteten und die Disziplinargewalt über dieselben stehen den Eisenbahngesell-
schaften zu.
Artikel 15.
Bei Anstellung der subalternen und unteren Klassen des Bahnpersonals
finden die für Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militär.
anwärtern jeweilig geltenden reichs= und landesrechtlichen Bestimmungen An-
wendung.
Bei Besetzung dieser Beamtenstellen haben die Eisenbahngesellschaften bei
sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebiets eines jeden der vertragschließenden
Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben thunlichst Rücksicht zu
nehmen.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen
Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverband ihres
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie
angestellt sind, unterworfen.
Artikel 16.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den innerhalb des Preußischen
Staatsgebiets belegenen Strecken erfolgt durch das Bayerische Bahnpersonal.
Die Königlich Preußische Regierung wird Vorsorge treffen, daß das
Bahnpersonal in der Ausübung der bahnpolizeilichen Befugnisse auf Preußischem
Staatsgebiete von den dortigen Behörden die nöthige Unterstützung erhält.
Die Verpflichtung des mit der Handhabung der Bahnpolizei auf Preußi-
schem Staatsgebiete betrauten Bayerischen Dienstpersonals erfolgt durch die
Königlich Preußischen Behörden.
Artikel 17.
Der Staatsvertrag vom 28. Oktober 1891, betreffend den Bau und
Betrieb einer Eisenbahn von Lauterecken nach Staudernheim, tritt für diejenige
Strecke dieser Bahn, welche einen Bestandtheil der neuen Bahn Münster a. St.—
Scheidt bildet, mit der Inbetriebnahme der Strecke (Artikel 2 Abs. 2) außer
Kraft. Auch soll die verbleibende Reststrecke zum Zwecke ihrer Besteuerung in
Preußen als ein Theil der Bahn Müünster a. St.— Scheidt angesehen werden
und auf sie an Stelle des Artikels 10 des genannten Staatsvertrags die Vor-
schrift des Artikels 10 des gegenwärtigen Staatsvertrags gleichmäßig Anwendung
finden. Auf die Strecke von St. Ingbert bis Scheidt findet Artikel 10 des
gegenwärtigen Staatsvertrags gleichfalls Anwendung, im Uebrigen verbleibt es
bezüglich dieser Strecke bei den Bestimmungen des Staatsvertrags vom 23. April
1877,, betreffend die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen St. Ingbert
und Saarbrücken.