Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

Preußische  Gesetzsammlung

Jahrgang  1914  Nr.  14.

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  das  Etatsjahr  1914,  S.  do.  —
Verordnung,  betreffend  die  für  die  Verwaltung  der  Besitzsteuer  zuständigen  Behörden,  S.  o91.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter
veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  o2.

 

 

(Nr.  11351.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  das  Etatsjahr
1914.  Vom  3.  Juni  1914.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:  «

 

Fl.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushaltsetat  für  das.
Etatsjahr  1914  wird
in  Einnahme
auf  4845  881  995  Marh
nämlich
auf  4779  338  895  Mark  an  ordentlichen  und
auf  66  543  100  Mark  an  außerordentlichen  Einnahmen,  und
in  Ausgabe
auf  4  845  881  995  Mark,
nämlich
auf  4542  870  499  Mark  an  dauernden  und
auf  303  011  496  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben,

festgesetzt.
2

Der  diesem  Gesetz  als  weitere  Anlage  beigefügte  Etat  der  Verwaltungseinnahmen
  und  ausgaben  der  Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse  für  das
Etatsjahr  1914  wird

in  Einnahme

auf  12  300  Mark  und
in  Ausgabe
auf  1  013  286  Mark
festgestellt.
Cesetsammlung  1914.  (Nr.  11351—11332)  16
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1914.