Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

8  178a.  Teilung,  Vereinigung,  Zuschreibung  von  Grundstücken.  33

grundstück  übertragen,  jedoch  so,  daß  sie  im  Range  den  Sonderbelastungen
des  Nebengrundstücks  nachstehn  (1131,  1107).

III.  Die  Teilung  und  Verschmelzung  von  Grundstücken  ist  landesgesetzlich
vielfach  beschränkt;  doch  ist  auf  derartige  Beschränkungen  nach  dem  Plan  dieses
Werks  hier  nicht  näher  einzugehn.  Reichsgesetzlich  ist  bestimmt,  daß  das
Grundbuchamt  die  Eintragung  einer  Grundstücksverschmelzung  ablehnen  soll,
wenn  von  ihr  Verwirrung  zu  befürchten  ist  (Rr  rdn.  5).

8.  Aurichtigkeit  den  Grundbuchs.  1  Grundbuchberichtigung.  Widerspruch.
§  179.

Das  Grundbuch  ist,  so  sorgsam  es  auch  vom  Grundbuchamt  geführt
werden  mag,  niemals  frei  von  Unrichtigkeiten.

I.  1.  a)  Eine  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  liegt  zunächst  offenbar  dann
vor,  wenn  es  über  den  Bestand  der  Buchrechte,  zu  dessen  Beurkundung  es  bestimmt
  ist,  irgendwelche  positive  Angaben  macht,  die  der  Wahrheit  widersprechen.
Eine  Unrichtigkeit  dieser  Art  ließe  sich  gesetzlich  bloß  durch  die  Regel  vermeiden,
  daß  alles,  was  formell  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  es  mag,  vom
Standpunkt  des  materiellen  Rechts  aus  betrachtet,  noch  so  falsch  sein,  um  deswillen,
  weil  es  nun  einmal  im  Grundbuch  steht,  stets  als  richtig  angesehn
werden  müsse,  —  einem  rechtskräftigen  Urteil  vergleichbar,  das  ja,  es  mag,
vom  Standpunkt  des  materiellen  Rechts  aus  betrachtet,  noch  so  falsch  sein,  um
deswillen,  weil  es  nun  einmal  rechtskräftig  geworden,  wenigstens  im  Verhältnis
der  Prozeßparteien  zueinander  stets  als  richtig  gilt.  Doch  haben  unfre  Gesetze
  eine  derartige  radikale  Regel,  wie  wir  bald  näher  zu  zeigen  haben
werden  (s.  unten  §  180),  bloß  in  beschränktem  Umfange  aufgestellt.  Dagegen
folgen  sie  im  übrigen  dem  Grundsatz,  daß  eine  Grundbucheintragung  nicht
schon,  wenn  sie  formgerecht,  sondern  nur,  wenn  sie  auch  im  Einklange  mit  dem
materiellen  Recht  vollzogen  ist,  rechtswirksam  sein  soll.  Soweit  aber  dem
Grundbuch  die  Macht  fehlt,  durch  eine  bloße  formelle  Eintragung  das  dieser
etwa  widersprechende  materielle  Recht  außer  Kraft  zu  setzen,  soweit  ist  es  eben,
wenn  es  sich  durch  eine  Eintragung  zu  dem  materiellen  Recht  in  Widerspruch
setzt,  „unrichtig“.

b)  Eine  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  liegt  aber  nach  dem  Sprachgebrauch
des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  auch  dann  vor,  wenn  es  den  Bestand  der  Buchrechte,
  zu  dessen  Beurkundung  es  bestimmt  ist,  nicht  positiv  falsch,  aber  doch
umvollständig  darstellt.  Eine  Unrichtigkeit  dieser  Art  ließe  sich  gesetzlich  bloß
durch  die  Regel  vermeiden,  daß  ein  Buchrecht  nur  soweit,  als  es  im  Grundbuch

1)  Schilde,  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  (99);  Biermann,  Widerspruch  u.  Vormerkung
(C1);  Goldmann,  Anspruch  auf  Grundbuchberichtigung  (04);  Kretzschmar  bei  Gruchet  49  S.  1.
Coseck.  Bürgerl.  Recht.  5.  Aufl.  II.