Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Namen  eines  bestimmten  Inhabers  oder  auf  jeden  Inbaber  (au  porteur)  stellen  zu
en.
Nachdem  vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
.  b.  M.  die  gedachte  Erhöhung  des  Grundkapitals  der  Fabrik  unter  den  in  den  neuen
Statuten  enthaltenen  näheren  Bestimmungen  genehmigt  worden  ist,  so  wird  dieß  unter  dem
Anfugen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  nach  §.  8  der  Statuten  kein  Aktionär  für  mehr
als  den  Betrag  seiner  Aktie  haftet.

Stuttgart  den  13.  März  1856.
Linden.

b)  Verfügung  in  Betreff  der  Beschaffenheit  der  Simri-Meßgeschirre.

Zur  Beseitigung  der  aus  der  ungleichen  Beschaffenheit  der  Simri-Meßgeschirre  beim
Messen  von  Früchten,  Kartoffeln  rc.  sich  ergebenden  Mißstände  wird  Nachstehendes  verfügt:
1)  die  Länge  des  Durchmessers  eines  Simri-Meßgeschirrs  soll  im  Lichten  mindestens

1  Fuß,  2  Zoll,  5  Linien  und  höchstens  1  Fuß,  3  Zoll  betragen.

2)  Simri-Meßgeschirre,  deren  Durchmesserlänge  sich  nicht  innerhalb  der  im  Pkt.  1
bezeichneten  Grenzen  befindet,  dürfen  künftig  auf  öffentlichen  Märkten  und  auch
sonst  bei  Messungen,  welche  durch  obrigkeitlich  bestellte  Messer  geschehen,  nicht
mehr  gebraucht  werden.

3)  Neue  Simri-Meßgeschirre  dürfen  künftig  nur  dann  gepfechtet  werden,  wenn  die
Länge  ihres  Durchmessers  der  in  Pkt.  1  ertheilten  Vorschrift  entspricht  und  der
Inhalt  genau  942  ½  Kubikzoll  beträgt.

4)  Bei  den  periodisch  vorzunehmenden  Visitationen  der  Maße  (vergl.  General-Reseript,
die  neue  Maßordnung  betreffend,  vom  30.  November  1806,  §§.  42  u.  43)  find
diejenigen  Simri-Meßgeschirre,  deren  Durchmesserlänge  der  im  Pt.  1  ertheilten
Vorschrift  nicht  entspricht,  an  der  Außenseite  durch  Einbrennen  einer  Kreislinie

mit  durch  deren  Mittelpunkt  gehenden  Kreuzlinien  zu  bezeichnen.

Die  Bezirks=  und  Ortspolizeibehörden  haben  sich  die  Vollziehung  dieser  Vorschriften
angelegen  seyn  zu  lassen.

Stuttgart  den  17.  März  1856.
Linden.