Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Beide Hohen Regierungen kommen dahin überein, daß auf die vorbezeichnete 
Bahnstrecke, welche von den Vorschriften der Artikel 2 bis 14 dieses Staats- 
vertrags nicht berührt wird, lediglich die Bestimmungen des zwischen Preußen, 
Sachsen und Sachsen- „Alenburg abgeschlossenen Staatsvertrags vom 12. No- 
vember 1895, betreffend die anderweite Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse 
der Altenburg- Zeitzer Eisenbahn, sinngemäße Anwendung finden sollen. 
Artikel 16. 
Dieser Vertrag soll vierfach ausgefertigt und von den vertragschließenden 
Regierungen zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Aus- 
wechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 19. September 1900. 
(L. S.) Pannenberg. (L. S.) Elterich. 
(L. S.) von Borries. (L. S.) Engelhardt. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
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(Nr. 10252.) Verfügung des Juslizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Osterode am Harz. Vom 
16. Januar 1901. 
A# Grund des F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) und des Artikels 5 der 
Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz- 
Samml. S. 519) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An- 
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch im FHF. 32 jenes Gesetzes vor- 
geschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Osterode am Harz gehörigen Ge- 
meindebezirk der Stadt Osterode am Harz 
am 15. Februar 1901 beginnen soll. 
Berlin, den 16. Januar 1901. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
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