Nr. 90. 1265
8 42.
Die K. Zentralstaatskasse erhebt die treffenden Vereinsbeiträge von den bei ihr unmittelbar
zu bezahlenden Besoldungen und Pensionen, zahlt die bei ihr eingewiesenen Bezüge
aus Vereinsmitteln aus und stellt hierüber mit Einschluß der an sie gelangenden Uberschußlieferungen
und weiteren Einnahmen Rechnung, welche gleichfalls der Re= und Superrevision
unterstellt wird.
§ 43.
Am Schlusse jedes Etatsjahrs fertigen die in den §§ 41 und 42 bezeichneten Kassen
ein Verzeichnis der jeweiligen Mitglieder der beiden Vereine und der von ihnen zu entrichtenden
Beiträge, dann der Witwen und Waisen und der ihnen aus Vereinsmitteln gewährten
Bezüge und bringen solches bei dem K. Staatsministerium der Finanzen in Vorlage,
von welchem hievon sowohl den übrigen K. Zivilstaatsministerien als auch dem Verwaltungsrate
Mitteilung gemacht wird.
§ 44.
Von dem K. Obersten Rechnungshofe wird eine Generalrechnung hergestellt, und solche
nebst einem Vermögens-Ausweise — ausgeschieden für die beiden Vereinsgattungen — dem
K. Staatsministerium der Finanzen vorgelegt, von welchem solche an den Verwaltungsrat
der Vereine abgegeben wird.
45.
Abs. 1. Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern oder deren Hinterlassenen einerseits
und den beiden Vereinen andererseits über Ansprüche aus Vereinsverhältnissen sind durch
ein Schiedsgericht nach Maßgabe des 10. Buches der Reichs-Zivilprozeßordnung zu entscheiden.
Abs. 2. Dieses hat zu bestehen aus:
2 von dem Verwaltungsrate und aus
2 von dem beteiligten Vereinsmitgliede oder dessen Hinterlassenen zu bestimmenden
Vertrauensmännern und
1 von den vier letzteren zu wählenden Obmanne.
Abs. 3. Im Falle sich die vier Vertrauensmänner über die Wahl des Obmanus
innerhalb eines von dem Verwaltungsrate zu setzenden peremptorischen Termins nicht vereinigen,
ist der I. Vorstand des Verwaltungsrats zugleich Obmann des Schiedsgerichts.
Abs. 4. Für Anträge auf gerichtliche Entscheidungen im Sinne des § 1045 und
für Klagen nach § 1046 der Zivilprozeßordnung ist das K. Landgericht München I oder
das K. Amtsgericht München I zuständig.
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