Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  90.  1265

8  42.

Die  K.  Zentralstaatskasse  erhebt  die  treffenden  Vereinsbeiträge  von  den  bei  ihr  unmittelbar
  zu  bezahlenden  Besoldungen  und  Pensionen,  zahlt  die  bei  ihr  eingewiesenen  Bezüge
aus  Vereinsmitteln  aus  und  stellt  hierüber  mit  Einschluß  der  an  sie  gelangenden  Uberschußlieferungen
  und  weiteren  Einnahmen  Rechnung,  welche  gleichfalls  der  Re=  und  Superrevision
unterstellt  wird.

§  43.

Am  Schlusse  jedes  Etatsjahrs  fertigen  die  in  den  §§  41  und  42  bezeichneten  Kassen
ein  Verzeichnis  der  jeweiligen  Mitglieder  der  beiden  Vereine  und  der  von  ihnen  zu  entrichtenden
  Beiträge,  dann  der  Witwen  und  Waisen  und  der  ihnen  aus  Vereinsmitteln  gewährten
  Bezüge  und  bringen  solches  bei  dem  K.  Staatsministerium  der  Finanzen  in  Vorlage,
von  welchem  hievon  sowohl  den  übrigen  K.  Zivilstaatsministerien  als  auch  dem  Verwaltungsrate
Mitteilung  gemacht  wird.

§  44.
Von  dem  K.  Obersten  Rechnungshofe  wird  eine  Generalrechnung  hergestellt,  und  solche
nebst  einem  Vermögens-Ausweise  —  ausgeschieden  für  die  beiden  Vereinsgattungen  —  dem

K.  Staatsministerium  der  Finanzen  vorgelegt,  von  welchem  solche  an  den  Verwaltungsrat
der  Vereine  abgegeben  wird.

45.

Abs.  1.  Streitigkeiten  zwischen  Vereinsmitgliedern  oder  deren  Hinterlassenen  einerseits
und  den  beiden  Vereinen  andererseits  über  Ansprüche  aus  Vereinsverhältnissen  sind  durch
ein  Schiedsgericht  nach  Maßgabe  des  10.  Buches  der  Reichs-Zivilprozeßordnung  zu  entscheiden.

Abs.  2.  Dieses  hat  zu  bestehen  aus:

2  von  dem  Verwaltungsrate  und  aus

2  von  dem  beteiligten  Vereinsmitgliede  oder  dessen  Hinterlassenen  zu  bestimmenden
Vertrauensmännern  und

1  von  den  vier  letzteren  zu  wählenden  Obmanne.

Abs.  3.  Im  Falle  sich  die  vier  Vertrauensmänner  über  die  Wahl  des  Obmanus
innerhalb  eines  von  dem  Verwaltungsrate  zu  setzenden  peremptorischen  Termins  nicht  vereinigen,
  ist  der  I.  Vorstand  des  Verwaltungsrats  zugleich  Obmann  des  Schiedsgerichts.

Abs.  4.  Für  Anträge  auf  gerichtliche  Entscheidungen  im  Sinne  des  §  1045  und

für  Klagen  nach  §  1046  der  Zivilprozeßordnung  ist  das  K.  Landgericht  München  I  oder
das  K.  Amtsgericht  München  I  zuständig.

223