Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

87.  Verhältnis  des  Völkerrechts  zu  verwandten  Materien.  37

 

Moral  in  dem  Verhalten  der  Staaten  und  Völker  neben  und  gegenüber  den
Normen  des  Völkerrechts  zukommt.  Diese  Frage  weist  zwei  Seiten  auf,  insofern
  das  Verhalten  der  Völker  zu  einander  einerseits  in  der  auswärtigen
Politik  der  Regierungen  und  anderseits  in  rechtlich  maßgebenden  Willensakten
  der  Völker  selbst  bezw.  ihrer  verfassungsmäßigen  Repräsentanten  (insoweit
  diese  namentlich  in  den  heutigen  Repräsentativstaaten  in  der  Lage  sind,
in  internationalen  Angelegenheiten  ihre  Stimme  zur  Geltung  zu  bringen)  zum
Ausdruck  kommt.  Nach  der  einen  und  der  anderen  Seite  ist  bei  zivilisierten
Völkern  die  Geltung  der  Normen  der  Moral  auch  in  staatlichen  Angelegenheiten
  anerkannt.  Die  Forderungen  der  sittlichen  Weltordnung  kennen  keinen
Unterschied  des  Umfangs  der  Geltung  meralischer  Imperative:  diese  binden
die  Einzelperson  in  allen  Lebenslagen  gleichmäßig;  daher  gilt  für  den  Staatsmann
  keine  doppelte  Moral  —  eine  Privatmoral  und  Staatsmoral'!);  ebensowenig
  für  das  Volk,  da  die  Stimme  des  Volksgewissens  nur  der  Widerhall
der  Stimme  des  Gewissens  der  Einzelnen  sein  kann.  Politische  Leidenschaft
und  Konflikte  zwischen  den  Anforderungen  der  Moral  und  dem  (wirklichen
oder  eingebildeten)  Nutzen  politischer  Aktionen  können  die  Stimme  des  Volksgewissens
  unterdrücken,  aber  niemals  die  sittliche  Verschuldung  und  Verantwortlichkeit
  aufheben.  2)

III.  Völkerrecht  und  Politik.?)  Die  Stellung,  welche  das  praktische
Verhalten  des  Staatsmanns  in  inneren  und  auswärtigen  Angelegenheiten  einzunehmen
  hat,  kann  bei  sachgemäßer  Auffassung  des  realen  Verhältnisses  von
Recht  und  politischem  Handeln  kaum  zweifelhaft  sein.  Es  wäre  eine  totale
Verkennung  der  Bedeutung  der  Rechtsordnung,  wollte  man  dem  Gedanken
Raum  geben,  daß  es  unter  dem  Einfluß  der  täglich  im  Staatsleben  hervortretenden
  Interessenfragen  zulässig  sei,  für  das  politische  Handeln  —  die
Politik  —  Maximen  zur  Geltung  zn  bringen,  welche  dem  geltenden  Rechıt  zuwiderlaufen.
  Der  Staatsmann  hat  seine  Aufgaben  auf  dem  Boden  und  im
Geiste  des  geltenden  Rechts  zu  lösen  —  abgesehen  davon,  daß  seine  primäre
Aufgabe  gerade  darin  bestehen  wird,  die  rechtliche  Grundlage  der  Geltung
und  Behauptung  der  Interessen  seines  Staats  dnrch  entsprechende  politische
Handlungen  zu  sichern  und  zu  schützen.  Augenblickliche  Vorteile,  die  der
Staatsmann  durch  kluge  Ausnutzung  einer  Situation  auf  Kosten  des  Rechts

 

1)  Dio  Selbständigkeit  der  Politik  gegenüber  der  Moral  kann  niemals  eine  Trennung
des  politischen  Handelns  von  den  Grundsätzen  der  Moral  bedeuten.  Die  Verleugnung  der
Gebote  der  Moral  in  der  politischen  Praxis  kam  allerdings  zu  allen  Zeiten  vor;  als  politisches
  Prinzip  wurde  sie  in  theoretischer  Allgemeinheit  erst  von  Macchiavelli  ausgesprochen.


2)  Mit  Recht  macht  v.  Holtzendorf,  HH  IS.  60,  61  auf  das  „Schuldbewußtsein“,  die
„Gesamtschuld“  der  „Völkerversündigung“  aufmerksam.

3)  Schmelzing,  Über  das  Verhältnis  des  sog.  Naturrechts  zum  positiven  Recht,  zur
Moral  und  Politik  (1813);  Bluntschli,  Politik  (1876);  v.  Holtzendorff,  Prinzipien  der  Politik
(2.  Aufl.)  S.  219  ff.  (franz,  Übersetzung  von  Lehr)  und  HH  IS.  64ff.;  Montague  Bernard,
Four  leetures  on  diplomacy  (1568);  v.  Bulmerineq,  Revue  de  dr.  intern.  IX  8.  361  sq  ;
F.  v.  Martens  1S.1856:  Geffcken  in  „Nord  und  Süd“  XI  S.321f.:  Funck-Brentano,
Ja  politique  (1893):  Leseur,  Introduction  p.  50  sq.