Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußi schen Staaten. 
— . 10. 
  
— — —— — — —— — — — —— — — — — — — — — — — . -.---—- 
(Nk.10266.)Gesetz,betreffenddichststellungdesStaatshaushaltssEtatsfürdasEtatssjahr 
1901. Vom 29. März 1901. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1901 wird 
in Einnahme 
auf 2 649 014 606 Mark und 
in Ausgabe 
auf 2 649 014 606 Mark, 
nämlich 
auf 2 431 802 802 Mark an fortdauernden und 
auf 217 211 804 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgesetzt. 
G. 2. 
» Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs- 
Einnahmen und Ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das 
Etatsjahr 1901 wird in Einnahme auf 2 400 Mark und in Ausgabe auf 
240 40 Mark festgestellt. 
G. 3. 
Im Etatsjahr 1901 können nach Anordnung des Finanzministers zur 
vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse Schatz- 
anweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor dem 
1. Januar 1903 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben 
Gesetz= Samml. 1901. (Nr. 10266.) 11 
Ausgegeben zu Berlin am 30. März 1901.
	        
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