Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußi schen Staaten.
— . 10.
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(Nk.10266.)Gesetz,betreffenddichststellungdesStaatshaushaltssEtatsfürdasEtatssjahr
1901. Vom 29. März 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Etatsjahr 1901 wird
in Einnahme
auf 2 649 014 606 Mark und
in Ausgabe
auf 2 649 014 606 Mark,
nämlich
auf 2 431 802 802 Mark an fortdauernden und
auf 217 211 804 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgesetzt.
G. 2.
» Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs-
Einnahmen und Ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Etatsjahr 1901 wird in Einnahme auf 2 400 Mark und in Ausgabe auf
240 40 Mark festgestellt.
G. 3.
Im Etatsjahr 1901 können nach Anordnung des Finanzministers zur
vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse Schatz-
anweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor dem
1. Januar 1903 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
Gesetz= Samml. 1901. (Nr. 10266.) 11
Ausgegeben zu Berlin am 30. März 1901.