Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M  G7.  865

11.  für  die  ärztlichen  Amtshandlungen  zum  Vollzuge  der  Bekanntmachung  vom  27  September
  1862  über  Leichentraneporte  1—5  Mark,
12.  für  Untersuchung  einer  Apotheke  auf  Parteiantrag  20—30  Mark.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Advocatengebührenordnung  für  die  Landestheile
diesseits  des  Rheins  vom  15.  December  1852  betr.

Cndwig  l.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  etoe.  ete.

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  die  Advocatengebührenordnung  für  die  Landestheile
diesseits  des  Rheins  vom  15.  December  1852,  soweit  dieselbe  noch  in  Kraft  besteht,  mit
Rücksicht  auf  die  mit  dem  1.  Januar  1876  stattfindende  Einführung  der  Reichswährung  einer
Revision  unterziehen  zu  lassen  und  verordnen  demgemäß,  was  folgt:

KG.  1.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  F.  2  werden  sämmtliche  noch  geltende  Gebührensätze
der  Verordnung  vom  15.  December  1852  nach  dem  Maßstabe  von  einem  Gulden  zu  zwei
Mark  umgewandelt.

8.  2.

Bei  den  Gebühren  in  Strassachen  (Ziffer  IV  der  Verordnung  vom  15.  December  1852)
kommen  für  die  Vertheidigung  in  öffentlicher  Sitzung  in  Ansatz:
1.  Vor  den  Schwurgerichten:
a)  für  einen  halben  Tag  10—25  +
b)  für  einen  ganzen  Tag  20—50  =
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