Eisenbahnbedienstete. Schadenersatz. Kompetenz. 231
Aufgeberin hierwegen, worauf die Generaldirektion
der k. Verkehrsanstalten auf Grund der von ihr
gepflogenen Erhebungen durch Entschlleßung vom
9. Juli 1869 die Vergütung eines Schadensersatzes
von 14 fl. 57 kr. an die Reklamantin verfügte,
jedoch zugleich den Eisenbahnkondukteur L. Sch.,
weil derselbe unterlassen habe, die ihm obgelegene
Sorge für das Frachtstück zu tragen, als haftverbindlich
zum Rückersatze dieses Betrages verurtheilte.
In Folge dessen erlegte Kondukteur Sch. bei
dem k. Post= und Bahnamte Hof den fraglichen
Betrag, erhob aber sodann am 26. Aug. 1869 am
k. Handelsgerichte München 1 J. gegen den k. Fiskus
Klage auf Rückzahlung desselben, indem er
behauptete, daß er die beregten 14 fl. 57 kr., da
ihm kein Verschulden zur Last falle und er daher
auch nicht für den entstandenen Schaden haftbar
sei, ohne Rechtsgrund gezahlt habe. "
NachdemübekdiefeKlageimMandatsprvverhandelt
worden war, wurde dieselbe durch
Erkenntniß des k. Handelsgerichtes vom 20. Jan.
1870 unter Vergleichung der Kosten wegen Unzuständigkeit
des angegangenen Gerichte# um deswillen
abgewiesen, weil keine Handelssache gegeben sei.
Hiernächst reichte der Vertreter des Klägers
die nämliche Klage am 6. Febr. 1870 bei dem
k. Stadtgerichte München l. J. ein, worauf dieselbe
durch Dekret vom 9. Febr. 1870 auch von
diesem Gerichte wegen Unzuständigkeit auf den
Grund hin abgewiesen wurde, weil der in Frage
stehende Klaganspruch nach Art. 62 und 63 Ziff. 4
des Einführungsgesetzes zum allg. d. HGB. nur
vor dem Handelsgerichte geltend gemacht werden
könne. .
Der hienach vorliegende negative Kompetenz
konflikt wurde auf Anregung des Klägers vom obersten
Gerichtshofe dahin entschieden, daß in dieser