Diese Kommission erhält von allen beteiligten Gemeinden den Auftrag
und die Vollmacht:
1. bis zum Inkrafttreten der Vereinigung bindende Ubergangsbestimmungen
zu treffen;
2. Beswue der zukünftigen Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten;
3. Anderungen der sämtlichen Vereinigungsverträge vorzunehmen, welche
von der Königlichen Staatsregierung von Aufsichts wegen gefordert
werden;
4. mit der Landgemeinde Heßler über auch ihre Vereinigung mit der
Stadt Gelsenkirchen zu verhandeln und nach ergebnisvollem Verlaufe
der Verhandlungen einen Vereinigungsvertrag zu schließen.
Die Kommission ist, wenn ihre Mitglieder nach den Bestimmungen der
Städte= oder Landgemeindeordnung ordnungsmäßig geladen sind, ohne Rücksicht
auf die ahl der Erschienenen beschlußfähig. Gibt ein Kommissionsmitglied je
nach seinem Wohnorte dem Ersten Bürgermeister in Gelsenkirchen, dem Amt—
manne von Bismarck, dem Amtmanne von Uckendorf oder dem Amtmanne von
Schalke Nachricht von seiner Behinderung, so hat dieser einen Stellvertreter zu
bestimmen und zu laden. Diese Ladung ist an Formen und Fristen nicht ge—
bunden. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit.
Das Mandat der Kommission erlischt mit dem Zusammentritt der zu—
künftigen Stadtverordnetenversammlung.
Von jeder Sitzung der Kommission ist unter Angabe der Tagesordnung
dem Herrn Regierungspräsidenten und dem Herrn Landrat des Landkreises Gelsen-
kirchen behufs Teilnahme an den Sitzungen Mitteilung zu machen.
11.
Der Gemeinde Schalke wird folgendes zugestanden:
1. Die Stadtverwaltung der zukünftigen erweiterten Stadtgemeinde setzt
auf ihr Programm der weiteren Ausgestaltung des Kleinbahnnetzes als
ersten Bunkt den Ausbau der folgenden Linien:
a) Linie Caternberg—-Bismarck durch die Grillo= oder Wilhelmstraße,
b) Fortsetzung der Linie über den Sutumer Weg bis nach Buer,
J) Linie Heßler durch die Wilhelminenstraße nach Gelsenkirchen;
Die Belassung des vorhandenen Gymnasiums oder an dessen Stelle
einer anderen höheren Vollanstaltz
3. Die Herstellung eines Platzes mit gärtnerischen Anlagen westlich der
Friedrichstraße, wofür eine Summe von mindestens 60 000 Mark auf-
zuwenden ist;
4. Spätestens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Genehmigung des
für die Gemeinde Schalke aufgestellten Kanalisationsprojekts und nach
dem Eintritte von dessen Durchführbarkeit muß die Ausführung des-
selben in Angriff genommen und sodann im bebauten Gemeindeteil
mit möglichster Beschleunigung fortgesetzt und beendet werden.
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