Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

lichen Anordnungen hat der Erste Bürgermeister von Gelsenkirchen, für Heßler 
im Einvernehmen mit dem Amtmanne des Amtes Schalke zu treffen. 
86. 
1. Der Crste Bürgermeister Machens in Gelsenkirchen — dessen Wahl- 
periode bis zum 1. Mai 1912 läuft — verbleibt an der Spitze der Verwaltung 
der erweiterten Stadtgemeinde. Er bezieht ein Gehalt von 15 000 Mark und 
freie Dienstwohnung, deren pensionsfähiger Wert auf 1500 Mark festgesetzt 
wird. Außerdem bezieht der Erste Bürgermeister Machens eine nicht pensions- 
fähige Entschädigung für Repräsentations= und Fuhrkosten innerhalb des Stadt- 
bezirkes im Betrage von 3.000 Mark jährlich. Bei seiner Pensionierung kommen 
nach dem Stadtverordnetenbeschlusse vom 28. August 1902 außer der im Dienste 
der Stadt Gelsenkirchen verbrachten Zeit 6 auswärtige Dienstjahre in Anrechnung. 
2. Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Gemeinde Heßler stehen- 
den Beamten sowie die Lehrpersonen gehen von diesem Zeitpunkt an mit ihrem 
Diensteinkommen und ihren Ansprüchen auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenver- 
sorgung in den Dienst der erweiterten Stadtgemeinde über. Läßt sich in einzelnen 
Fällen eine Schädigung ihrer jetzigen Dienststellung nicht vermeiden, so sind Ent- 
schädigungen nach billigem Ermessen durch die zukünftige Stadtverordnetenver- 
sammlung zu bewilligen. 
87. 
Der Sitz der städtischen Hauptverwaltung verbleibt in der jetzigen Stadt 
Gelsenkirchen. 
58. 
Die Art der Besteuerung soll in der zukünftigen erweiterten Stadtgemeinde 
mit folgenden Ausnahmen gleich sein: 
a) Solange in der jetzigen Stadt Gelsenkirchen Schulsozietäten bestehen 
und Schulsteuern erhoben werden, sollen diese den Steuerpflichtigen 
daselbst auf die von ihnen zu zahlenden Gemeindesteuern angerechnet 
werden. 
b) In der jetzigen Gemeinde Uckendorf erhalten die beiden Kirchengemeinden 
Zuschüsse aus der Gemeindekasse, die sich auf 1 Mark für jeden 
evangelischen und katholischen Einwohner belaufen. Diese Zuschüsse 
sollen auch ferner aus der Stadtkasse gezablt werden. Dafür sind die 
Zuschläge zur Einkommensteuer derjenigen Personen, Gesellschaften usw., 
die nach § 33 des Kommunalabgabengesetzes in der Gemeinde Ucken- 
dorf steuerpflichtig wären, wenn sie selbständig bliebe, um so viel höher 
zu belasten, daß dadurch die Ausgabe für die Zuschüsse gedeckt wird. 
Ic) Die in der jetzigen Stadt Gelsenkirchen eingeführte Grundsteuer nach 
dem gemeinen Werte ist — vorbehaltlich eines anderweitigen Beschlusses
	        
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