322 Beschädigung durch Brand. Schadensgröße.
Die Beschwerde des Klägers, daß die von
der Brandversicherungskasse empfangenen 1800 fl.
in a#sug gebracht worden seien, ist unbegründet.
Die Thatsache, daß Kläger zur Vergütung seines
Immobiliarschadens von der Brandassekuranz die
Summe von 1800 fl. erhalten, ist vollständig erwiesen
und wird auch nicht mehr in Abrede gestellt;
hieraus folgt aber selbstverständlich, daß er das,
was er bereits erhalten, nicht nochmals verlangen
kann und mit Recht sein Begehren für frrglichen
Betrag zurückgewiesen worden ist.
Mit Unrecht beruft sich Kläger darauf, daß er
jene 1800 fl. zufolge eines onerosen Vertrages mit
der Brandassekuranz empfangen habe. Schon das
Zugeständniß, welches er in der Klage macht, daß,
sobald er die betreffende Entschädigung vom Fiskus
erhalten haben werde, er verpflichtet sei, das Empfangene
an die Assekuranzgesellschaft zurückzuzahlen,
beweist klar, daß er nicht seine eigenen Rechte geltend
macht, sondern die Rechte jener Gesellschaft
zur Geltung bringen will. Der Vertrag mit der Gesellschaft
soll den Versicherten gegen alle Zufälle sicher
stellen und ihm gegenüber haftet daher die Gesellschaft
unbedingt für jeden nicht vom Beschädigten
selbst verschuldeten Brandschaden. Anders ist ihr
Verhältniß dem dritten Urheber des Brandes gegenüber;
denn in dieser Beziehung erscheint sie blos als
Intercedentin, welche die Schuld eines Anderen
zahlt, und kann, wie es die Natur dieses Verhältnisses
mit sich bringt, ihren Rückgriff nehmen. Daß
dieß der wahre Sinn des Versicherungsvertrages
sei, geht klar aus dem Art. 52 des Feuerversicherungsgesetzes
vom 28. Mai 1852 hervor, wo gesagt
ist, daß die Brandversicherungsanstalt gegen Dritte,
welche wegen des Brandes haftbar sind, ihren Regreß
zu nehmen habe. Dasselbe war auch schon in der
erordnung vom 17. März 1811 F. 18 verfügt.