15
Verpflichtung auf Antrag der Stadtverordneten eine jährliche
Geldstrafe von 5 bis 100 Talern auferlegt werden. Die
Höhe derselben ist im einzelnen Falle vom Stadtrate zu bestimmen.
Während der Strafdauer ist dem Straffälligen das Stimm—
recht entzogen.
§ 49. Die Vorbereitung und Leitung der Wahl steht
dem Stadtrate zu. Inwieweit daneben ein besonderer Ausschuß
(vergl. § 122) wirksam sein soll, ist statutarisch zu
bestimmen.
Doch sind bei Abgabe und Auszählung der Stimmen vom
Stadtrate jedenfalls 2 bis 3 Wahlgehilfen zuzuziehen, welche
die Stadtverordneten aus ihrer Mitte oder aus der Zahl
anderer Stimmberechtigten zu ernennen haben.
§ 50. Für die Wahlen sind Listen der Stimmberechtigten,
sowie der Wählbaren aufzustellen, welche vor jeder
Wahl den Stadtverordneten mitzuteilen sind und mindestens.
14 Tage lang zur Einsicht ausliegen müssen. Der Ort, wo
letzteres geschieht, sowie die Zeit ist vorher in ortsüblicher
Weise bekannt zu machen.
§ 51. Bis zum Ende des siebenten Tages nach Bekanntmachung
und Beginn der Auslegung steht jedem Beteiligten
frei, gegen die Wahlliste beim Stadtrat Einspruch zu erheben,
über welchen dann vor Schluß der Liste (§ 52) Entschließung
zu fassen und dem Einsprechenden zu eröffnen ist.
Hiernach ist die Liste, soweit nötig, zu berichtigen.
Auf Rekurse gegen die vom Stadtrate gefaßte Entschließung
steht der Aufsichtsbehörde die Entscheidung zu.
§ 52. Nach Ablauf der in § 50 vorgeschriebenen 14
Tage ist die Wahlliste zu schließen und den zu diesem Zeitpunkte
etwa noch nicht erledigten Einsprüchen für die bevorstehende
Wahl keine weitere Folge zu geben. Nur wenn
Personen die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit verloren
haben, ist dies auch nach Schluß der Liste noh inl
Bürger, welche in der geschlossenen iste nicht eingetalle
ind tü woecch an der bevorstehenden Wahl nicht
teilnehmen.