Contents : Königlich Sächsische Revidierte Städteordnung und Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873.

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Verpflichtung  auf  Antrag  der  Stadtverordneten  eine  jährliche
Geldstrafe  von  5  bis  100  Talern  auferlegt  werden.  Die
Höhe  derselben  ist  im  einzelnen  Falle  vom  Stadtrate  zu  bestimmen.


Während  der  Strafdauer  ist  dem  Straffälligen  das  Stimm—
recht  entzogen.

§  49.  Die  Vorbereitung  und  Leitung  der  Wahl  steht
dem  Stadtrate  zu.  Inwieweit  daneben  ein  besonderer  Ausschuß
  (vergl.  §  122)  wirksam  sein  soll,  ist  statutarisch  zu
bestimmen.

Doch  sind  bei  Abgabe  und  Auszählung  der  Stimmen  vom
Stadtrate  jedenfalls  2  bis  3  Wahlgehilfen  zuzuziehen,  welche
die  Stadtverordneten  aus  ihrer  Mitte  oder  aus  der  Zahl
anderer  Stimmberechtigten  zu  ernennen  haben.

§  50.  Für  die  Wahlen  sind  Listen  der  Stimmberechtigten,
  sowie  der  Wählbaren  aufzustellen,  welche  vor  jeder
Wahl  den  Stadtverordneten  mitzuteilen  sind  und  mindestens.
14  Tage  lang  zur  Einsicht  ausliegen  müssen.  Der  Ort,  wo
letzteres  geschieht,  sowie  die  Zeit  ist  vorher  in  ortsüblicher
Weise  bekannt  zu  machen.

§  51.  Bis  zum  Ende  des  siebenten  Tages  nach  Bekanntmachung
  und  Beginn  der  Auslegung  steht  jedem  Beteiligten
frei,  gegen  die  Wahlliste  beim  Stadtrat  Einspruch  zu  erheben,
über  welchen  dann  vor  Schluß  der  Liste  (§  52)  Entschließung
zu  fassen  und  dem  Einsprechenden  zu  eröffnen  ist.

Hiernach  ist  die  Liste,  soweit  nötig,  zu  berichtigen.

Auf  Rekurse  gegen  die  vom  Stadtrate  gefaßte  Entschließung
steht  der  Aufsichtsbehörde  die  Entscheidung  zu.

§  52.  Nach  Ablauf  der  in  §  50  vorgeschriebenen  14
Tage  ist  die  Wahlliste  zu  schließen  und  den  zu  diesem  Zeitpunkte
  etwa  noch  nicht  erledigten  Einsprüchen  für  die  bevorstehende
  Wahl  keine  weitere  Folge  zu  geben.  Nur  wenn
Personen  die  Stimmberechtigung  oder  Wählbarkeit  verloren
haben,  ist  dies  auch  nach  Schluß  der  Liste  noh  inl

Bürger,  welche  in  der  geschlossenen  iste  nicht  eingetalle
  ind  tü  woecch  an  der  bevorstehenden  Wahl  nicht

teilnehmen.