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3. Bei einer Dienstreise im Zusammenhange mit einer Urlaubsreise“) wird
der Berechnung der Reisekosten nur die dienstlich zurückgelegte Entfernung zu-
grunde gelegt. Als dienstlich zurückgelegt gilt:
a) beim Anschluß einer Urlaubsreise an eine Dienstreise die Entfernung
vom Wohnorte zum Geschäftsort und zurück
b) beim Anschluß einer Dienstreise an eine Urlaubsreise die Entfernung
vom Urlaubsorte nach dem Geschäftsort und von diesem nach dem
Wohnort, insoweit als sie diejenige Entfernung übersteigt, die der
Beamte auch ohne das Dienstgeschäft zur Rückkehr vom Urlaub hätte
zurücklegen müssen;
Z) beim Unterbrechen des Urlaubs durch eine Dienstreise die Entfernung
vom Urlaubsorte zum Geschäftsort?“) und von diesem zu dem Orte,
an welchem der Beamte seinen weiteren Urlaub verbringt, die letztere
Entfernung jedoch nur insoweit, als sie nicht größer ist als die erstere;
d) in den Fällen b und c, sofern der Auftrag zu dem Dienstgeschäfie
schon vor Antritt der Urlaubsreise erteilt und die Urlaubsreise mit
Rucksicht hierauf eingerichtet ist, die Emfernung vom Wohnorte zum
Geschaftsort und zurück.
Erfordert die Erledigung des Dienstauftrags für den beurlaubten Beamten
überhaupt keine Reise, wie z. B. bei Vornahme des Dienstgeschäfts am Urlaubs-
orte selbst oder in einer gingeren Entfernung als 2 Kilometer von ihm, so
hat der Beamte nur Anspruch auf Tagegelder für die zur Erledigung des Auf-
trags erforderliche Zeit.
B. Jabl der Keisetage.
1. Dienst- und Versetzungsreisen müssen, sofern die Zahl der Reisetage
dadurch beeinflußt werden sollte und nicht besondere dienstliche — bei späterem
Antritte der Reise in dem Forderungsnachweise kurz zu erläuternde — Umstände
ein anderes bedingen, in den Monaten April bis September von 6 Uhr und in
den Monaten Oktober bis März von 7 Uhr morgens ab angetreten werden.
2. Bei Reisen, welche mit der Eisenbahn, der Post oder dem Schiffe be-
gonnen oder beendigt werden, ist, vorbehaltlich der Bestimmung unter Ziffer 3
Abs. 2, für die Berechnung der Zahl der Reisetage die fahrplanmäßige Abgangs-
und Ankunftszeit an den Eisenbahn= und Poststationen oder Anlegeplätzen maß-
gebend. Verspätungen kommen nur insoweit in Betracht, als sie besonders nach-
gewiesen werden.
3. Bei Reisen, welche nicht mit der Eisenbahn, der Post oder dem Schiff
ausgeführt werden, gilt als Zeitpunkt für den Beginn oder die Beendigung die
Stunde des Verlassens oder des Wiederbetretens der Wohnung.
) Die Verbindung einer Dienstreise mit einer Urlaubsreise ist wie bisber nur mit
Genehmigung der zustandigen Oienstbehörde zulassig.
") Auch wenn di"s der dienstliche Wohnort ist. — Tagegelder sind über die Reisetage
hinaus am Wohnorte nicht zu gewahren.