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Calenberg zeigen, die den Erweis des hessischen Occupations-Rechts
fuͤr den Publicisten und Historiker immer schwieriger macht.
Bei der alten Goͤttingischen Linie der Herzoge von Braunschweig,
die von 4345 *) bis 4455 52) blühre, war nie ordentliche
Wirthschaft gewesen. Keine Linie des braunschweigischen
Hauses hat so viel verpfändet, keine so viel verloren,
keine den erlittenen Verlust so wenig ersetzt und keine endlich
auch eine verwirrtere Erbschaft hinterlassen, so schwer sonst bei
jedem Aussterben einer jeden Linie des Welfischen Hauses aus
einander zu setzen und aufzuklären war. Haus und Schloß
Boventhen war wahrscheinlich schon damals verpfändet, wie
Herzog Ernst, der Erste der Göttingischen Linie, seine eigene
Regierung antrat.?") Er löste mit entlehntem. Gelde sein.
Schloß ein von drei Hardenbergischen Brüdern, die schwerlich
der schönen Pandschaft gerne entbehrten; sie lag ihren übrigen
Gütern zur schdnen Rundung bequem nahe. Erust war aber
noch aufmerksamer auf Erhaltung seines alten Stammguts,
als Otto sein Sohn und Otto sein Enkel waren. Ersterer
war kaum sechs volle Jahre bei der Regierung, so verpfändete
er Haus und Schloß Boventhen um sechs Mark jährlicher
Geldeinnahme, die er bei dem Rathe zu Northeim zu erheben
hatte, auf sechs Jahre lang für vierhundett Mark Silbers
an Johann und Godschalk von Plesse.
Den Beweis dieser wichtigen Verpfändung enthält die
untenstehende Urkunde, t) die eines der wichtigsten Aktenstücke
in der ganzen Plessischen Geschichte ist, weil sie die Epoche
bezeichnet, wenn Boventhen völlig verloren ging, und von
hieraus die ganze Reihe von Ursachen so leicht zu überschauen
gibt, wie Boventhen völlig verloren ging, und wie so lange
*) In diesem Jahre theilte Herzog Ernst, der Stifter der Göttingischen
Linie, mit seinem Bruder Magnus den 17. April zu
Münden. Siehe die Urkunde bei Erath von den braunschweiglüneburgischen
Erbtheilungen, S. 12.
Oes) Der Enkel des Stifters dieser Linie, Herzog Otto, übergab in
diesem Jahre den Landständen die ganze Regierung und sein
gunzes Kammergut, daß sie ihn von seinen Schulden erlösen
ollten
**x*) S. die Urkunde in Mepers Antiqd. Plessens. S. 70.
) 17. Dec. 1374.