Full text : Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

8  2.  Die  Verfassung.  77

und  Vertretung  des  Volkes  geführt  zu  haben.  Es  hat  sich  für  Oldenburgs  Verhältnisse  bewährt,
und  gute  Frucht  getragen,  wenn  hiezu  auch  weniger  seine  besondere  Vortrefflichkeit,  als  die  Fortdauer
  derjenigen  Zustände  beigetragen  haben  mag,  welche  wie  oben  bemerkt,  bis  zum
Jahre  1848  für  Oldenburg  auch  die  monarchisch-büreaukratische  Regierung  zufriedenstellend  erscheinen
  ließen.

Dem  Großherzog  Paul  Friedrich  August  folgte  1853  Febr.  27  sein  Sohn  Nicolaus
Friedrich  Peter  in  der  Regierung,  gleich  Deutschen  Sinnes,  mit  gleicher  Einsicht  und
gleichem  Wohlwollen  für  Alle.  Die  Staatsdiener  behielten  ihre  altherkömmlich  gemäßigt
freisinnige  Richtung  bis  in  die  neueste  Zeit;  es  wurden  daher  zur  Ausführung  der  Bestimmungen
  des  St.G.G.  eine  Reihe  wichtiger  Organisationsgesetze  erlassen,  mit
deren  Principien  und  ihrer  Durchführung  sich  die  Landtage  im  Wesentlichen  von  vorn
herein  einverstanden  erklärten.

Dies  führte  in  weiterer  Mitwirkung  der  Umstände,  daß  dem  Lande  Adelsmacht  und  Großkapital
  fehlten,  die  Industrie  gering  blieb,  in  Städten  nur  ca.  17  Procent  der  Bevölkerung
wohnten  und  mehr  als  die  Hälfte  aller  Landeseinwohner  ihre  Nahrung  bei  Landwirthschaft  und
Viehzucht  fand,  allmählich  dahin,  daß  unter  den  fast  nur  aus  Staatsdienern  und  Landleuten
bestehenden  Abgeordneten  zu  den  Landtagen  die  Staatsdiener  weniger  nöthig  schienen,  daß  diese
in  den  fast  allein  zu  Dissensen  mit  der  Staatsregierung  Anlaß  gebenden  Geldfragen  dem  sparsamen
  und  hier  zu  Mißtrauen  geneigten  Landmann  nicht  zuverlässig  genug  erschienen  und  daß
bei  den  Wahlen  mit  Erfolg  dahin  gestrebt  wurde,  dem  Bauernstande  eine  sichere  Mehrheit  zu

verschaffen.

Alles  dies  wurde  selbstverständlich,  als  der  wichtigste  Theil  der  Gesetzgebung  an
den  Norddeutschen  Bund,  dessen  Präsidium  1868  auch  das  Postregal,  soweit  es  nicht  bereits
  an  Preußen  übergegangen  war,  abgetreten  wurde,  dann  an  das  Deutsche  Reich  überging,
  und  einzelne  hervorragende  Führer  unter  den  Landleuten  es  zu  lernen  versuchten,
die  Landtagsberichte  ohne  Hülfe  der  schriftgewandten  Staatsdiener  abzufassen.  Die  Minister
  verschwanden  ganz  aus  den  Landtagen,  der  Staatsdiener  in  denselben  wurden  immer
weniger,  vereinzelte  Vertreter  des  grundbesitzenden  Adels  und  des  Handelstandes  fühlten
sich  dort  unbehaglich,  und  der  Landtag  wurde  zum  Bauernlandtag.

Es  leuchtet  ein,  daß  bei  solcher  Entwickelung  die  Verfassung  des  nur  114,63  Quadratmeilen
  großen  Landes  mit  337  478  Einwohnern  nach  der  Zählung  vom  1.  Dezember
1880  —  von  denen  263  648  auf  das  Herzogthum  Oldenburg,  35145  auf  das
Fürstenthum  Lübeck  und  38685  auf  das  Fürstenthum  Birkenfeld  fallen
—  und  die  Bewährung  dieser  Verfassung  keinen  Beitrag  zu  liefern  vermögen  zur  Lösung
von  Fragen  kulturgeschichtlicher  Entwickelung  der  Menschheit,  ja  kaum  zu  dem  vollgiltig
nur  in  größeren  Staaten  zu  liefernden  Beweise  der  Nützlichkeit  und  Nothwendigkeit  einer
parlamentarischen  Regierung,  die  jetzt  von  dem  konstitutionellen  Systeme  feindlichen  Parteien
  wieder  in  Frage  gestellt  werden,  obgleich  keine  dieser  Parteien  über  die  Negation
hinauskommt  und  dem  parlamentarischen  ein  anderes  haltbares  System,  eine  andere  der
heutigen  Civilisation  in  Deutschland  entsprechende  Form  der  Regierung,  entgegenzustellen
vermag.

Außer  dem  Resultate,  daß  bei  dem  vorhandenen  guten  Willen  der  Regierung,  verfassungsgemäß
  zu  regieren,  die  Oldenburgische  Verfassung  selbst  unter  den  gegebenen  beschränkten  Verhältnissen
  die  Bevölkerung  im  Allgemeinen  befriedigt  und  selten  Besseres  verhindert  hat,  mag
hier  noch  hervorgehoben  werden,  daß  vieles  Gute  in  einer  Ausdehnung  zu  Stande  gekommen  ist,
wie  solche  einer  Regierung  ohne  Mitwirkung  einer  repräsentativen  Versammlung  zu  gewagt  erschienen
  sein  möchte,  daß  insbesondere  für  Hebung  der  Landwirthschaft  und  Viehzucht,  für  Chausseen
und  Eisenbahnen  vorzüglich  gesorgt  ist,  sodann,  daß  durch  den  Gebrauch  der  Verfassung  die
Einzelnen  den  Blick  auf  ein  größeres  Ganze  zu  richten  gelernt  und  begriffen  haben,  daß  dessen
Förderung  zugleich  jeden  Einzelnen  fördert,  endlich,  daß  vorkommenden  Falls  —  18854  bei  Abtretung
  einzelner  Gebietstheile  an  Preußen  zum  Zweck  der  Anlage  eines  Kriegshafens  mit  dem
Wunsche:  es  möge  dieses  Werk  in  kräftiger  Entwicktung  auch  dem  Deutschen  Vaterlande  zum  Segen
gereichen;  1866  durch  Zustimmung  zu  dem  Bündnißvertrage,  welcher  die  völkerrechtliche  Grundlage
  für  das  Deutsche  Reich  bildet  —  der  Landtag  auch  deutsch-patriotische  Gesinnung  und  Einsicht
  bewährt  hat.