Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Der von der Stadtverordnetenversammlung zu Bonn unterm 22. Oktober 
1888 gefaßte Beschluß über den Schlachtzwang soll bis auf weiteres für Kessenich 
nur Gültigkeit bezüglich des gewerbsmäßigen Schlachtens haben. 
Es soll jedoch den Metzgern gestattet sein, noch ein Jahr nach erfolgter 
Eingemeindung in ihren Schlachthäusern zu schlachten, sofern diese den polizei- 
lichen Vorschriften entsprechen. 
Die Lehrer und Lehrerinnnen an den öffentlichen Volksschulen in Kessenich 
werden vom Tage der Vereinigung beider Gemeinden ab in ihrem Dienstein- 
kommen den Lehrern und Lehrerinnen in Grau-Rheindorf gleichgestellt. 
5. 
Zum Zwecke der Wahlen für die Stadtverordnetenversammlung bilden die 
jetzige Stadtgemeinde Bonn einerseits und die Landgemeinden Poppelsdorf, Kesse- 
nich, Endenich und Dottendorf andererseits bis zum 1. Januar 1917 je einen be- 
sonderen Wahlbezirk. 
Auf den Wahlbezirk der jetzigen Stadtgemeinde Bonn entfallen 30 Stadt- 
verordnete, auf denjenigen der Landgemeinden Poppelsdorf, Kessenich, Endenich 
und Dottendorf 9 Stadtverordnete, und zwar je ein Drittel für jede Abteilung. 
Die Wahlen finden in den beiden Wahlbezirken gleichzeitig statt. 
Von den in dem Wahlbezirke der Landgemeinden erstmalig gewählten 
9 Stadtverordneten scheidet aus jeder Abteilung je einer nach zwei Jahren und 
je einer nach vier Jahren aus. 
Die Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. 
In dem Wahlbezirke der Landgemeinden erhält das für den Wahlbezirk 
der Stadtgemeinde Bonn geltende Ortsstatut, betreffend die Bildung der Wähler- 
abteilungen bei den Gemeindewahlen, vom 10. Januar 1901 keine Wirksamkeit; 
vielmehr behält es für ersteren Bezirk bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 
30. Juni 1900 (Gesetz= Samml. S. 185) sein Bewenden. 
Da die ersten regelmäßigen Ergänzungswahlen zur Stadtverordnetenver- 
sammlung erst im November 1905 stattfinden und die hierbei gewählten Stadt- 
verordneten erst mit Anfang des Jahres 1906 ihr Amt antreten, wählt der 
Gemeinderat von Kessenich für die Ubergangszeit drei Stadtverordnete aus seiner 
Mitte, deren Amtszeit bis Ende des Jahres 1905 dauert. Von den zu Wählen- 
den muß je einer aus den Gemeindewahlen der ersten, zweiten und dritten Klasse 
hervorgegangen sein. 
  
6. 
Den gemäß §& 5 von den Landgemeinden gewählten Stadtverordneten wird 
eine entsprechende Beteiligung an den städtischen Kommissionen eingeräumt. 
(7. 
Die Stadt Bonn verpflichtet sich nach erfolgter Vereinigung beider Ge- 
meinden zu folgenden Leistungen: 
a) Uber das hinzugekommene Gebiet von Kessenich wird ein Bebauungs- 
und Kanalisationsplan aufgestellt.
	        
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