Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

X 
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
  
Chronologische Übersicht des Jahrganges 1904. 
Inhalt. 
  
  
  
Nr. 
bes 
Stücks. 
  
Nr. 
des 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1904. 
22. Febr. 
22. — 
22. — 
22. 
24. 
1904. 
14. April. 
2. Juli. 
14. Mai. 
  
  
Allerh. Erlaß, betr. die Verleihung des Ent- 
eignungsrechts an den Kreis Deutsch. Crone 
ur Entziehung und zur dauernden Beschränkung 
es zum Bau und Betrieb einer Klein bahn 
von Schloppe nach Deutsch-Crone in Anspruch 
zu nehmenden Grundeigentums. 
Allerh. Erlaß, betr. die Verleihung des Rechtes zur 
Chausseegelderhebung usw. an den Kreis 
Münsterberg für die von ihm zu bauende 
Chaussee von der Neuhaus-Camenzer Kreischaussee 
bis zur Strehlen= Patschkauer Aktienchaussce. 
Allerh. Erlaß, durch welchen dem Aachener 
Hütten-Aktienverein zu Rothe Erde bei 
Aachen das Recht verliehen worden ist, der 
Gemeinde Forst im Landkreis Aachen gehöriges 
Grundeigentum behufs Erhaltung vorhandener 
und Herstellung neuer Kreuzungen von Wegen 
durch Uberführungen mittels Gleisanlagen, 
Leitungsrohren und Drahtseilbabnen sowie 
Unterführungen dauernd zu beschränken. 
Allerh. Erlaß, durch welchen dem Kanalisations- 
Jweckverbande Beuthen-Roßberg das 
Recht verliehen worden ist, das zur Ausführung 
der geplanten Kanalisation der Stadt 
Beuthen O. S. und der Landgemeinde Noß- 
berg erforderliche Grundeigentum im Wege der 
Enteignung zu erwerben oder dauernd zu be- 
schränken. 
Allerh. Erlaß, betr. die Genelmigung mehrerer 
von der Generalversammlung der Neuen 
Pommerschen Landschaft für den Klein- 
grundbesitz beschlossenen Anderungen und Iu- 
sätze zu dem Verbandsstatute vom 15. Juli 1890. 
Allerh. Erlaß, durch welchen dem Kreise Schwelm 
das Recht verliehen worden ist, das zur Anlage 
eines Wasserwerkes und eines Elektrizitäts- 
werkes behufs Ausnutzung der ihm zur Ver- 
fügung stehenden Wassermengen aus der 
Ennepe--Talsperre erforderliche Grundeigentum 
im Wege der Enteignung zu erwerben oder, 
soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Be- 
schrankung zu belasten. 
  
4 
  
  
34. 
Nr 10. 
38. 
Nr. 5. 
38. 
Nr. 6. 
Nr. 7. 
136. 
Nr. 1. 
41 
Nr. 2.
	        
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