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Der vorhandene Friedhof bleibt bestehen und muß nach Bedarf er-
weitert werden.
Die bisherigen alten Preise zur Erlangung von Privat-Familiengruften
bleiben für die Eingesessenen des Bezirkes Wiemelhausen so lange bestehen, wie
der jetzt vorhandene Friedhof noch Plätze abgeben kann.
Bochum, den 7. Februar 1903.
Der Magistrat.
(L. S.) Graff. Held.
Altenbochum und Wiemelhausen, den 12. Februar 1903.
Der Amtmann. Der Gemeindevorsteher.
(L. S.) Booß. (L. S.) Schulte.
Anlage II.
Dertrag.
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Für den Fall, daß die Vereinigung der Landgemeinde Hamme mit der Stadt
Bochum die Allerhöchste Genehmigung erhält, soll der nachfolgende Vertrag in
Kraft treten:
Zwischen der Stadt Bochum, vertreten durch den Ersten Bürgermeister zu
Bochum, dieser handelnd auf Grund der Beschlüsse des Magistrats und der
Stadtverordnetenversammlung vom 16. Februar 1904 einerseits und der Land-
gemeinde Hamme, vertreten durch den Amtmann Ibing und Gemeindevorsteher
Schade zu Hamme, letztere handelnd auf Grund des Beschlusses der Gemeinde-
vertretung Hamme vom 12. Februar1904 andererseits, ist heute nachstehender
Vertrag abgeschlossen und urkundlich vollzogen worden.
1.
Die Stadt Bochum und die Landgemeinde Hamme treten zu einer einzigen,
unter einer Verwaltung stehenden Stadtgemeinde Bochum zusammen. Es werden
mithin alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes, soweit nachstehend nicht etwas
Abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche mit der
Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Benutzung der beider-
seitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt.
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