Der bisherige Bezirk der Landgemeinde Hamme erhält nach der Einge-
meindung die Bezeichnung Bochum.
2.
Das sämtliche Vermögen der Stadt Bochum sowie der Landgemeinde
Hamme wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu
einem Ganzen verschmolzen. Die vereinigte Stadtgemeinde tritt somit in alle
privatrechtlichen Befugnisse und Verbindlichkeiten der Einzelgemeinden Stadt
Bochum und Hamme als deren Rechtsnachfolgerin ein.
83.
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung der ver-
größerten Stadtgemeinde die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten in den
jetzigen Einzelgemeinden Bochum und Hamme. Die Stadtverwaltung der ver-
einigten Stadtgemeinde tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche
nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel den Verwaltungen der Einzel-
gemeinden zustehen beziehungsweise obliegen.
4.
Die in Bochum bestehende Einrichtung des Gemeindewesens sowie die
daselbst geltenden Steuerordnungen, Ortsstatute, Reglements, Polizeiverordnungen
und Gemeindebeschlüsse erhalten in dem Hammer Bezirke Wirksamkeit, soweit nach-
stehend nicht etwas Abweichendes bestimmt wird.
Der Erste Bürgermeister von Bochum wird die zum Zecke der Ein-
ftührung erforderlichen Anordnungen treffen und verlieren mit dieser Einführung
die entsprechenden, jetzt in Hamme geltenden Bestimmungen ihre Kraft.
Die in Gemäßheit des für die Gemeinde Hamme bestehenden Ortsstatuts
ausgebauten Straßen werden von der Stadtgemeinde Bochum übernommen,
ebenso die auf Grund des Ortsstatuts konzessionierten Straßen, sobald der Orts-
statutarische Ausbau bewirkt ist.
85.
Der Amtmann Ibing wird als besoldetes Magistratsmitglied im Dienste
der Stadtgemeinde angestellt. Die Anstetlungsbedingungen werden durch einen
besonderen Nachtragsvertrag festgelegt.
Der erste Amtsbeigeordnete tritt in den Dienst der Stadt Bochum als
unbesoldetes Magistratsmitglied für 6 Jahre über.
86.
Mit dem Tage der Vereinigung erhöht sich die Zahl der Stadtverordneten
von Bochum um 3 Mitglieder. Für das erste Mal werden diese 3 Stadt-
verordneten von der Gemeindevertretung in Hamme aus ihrer Mitgliederzahl für
den Zeitraum von 6 Jahren gewählt.