Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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817. 
Der Schlachthauszwang soll sofort nach der Eingemeindung für den ganzen 
Gemeindebezirk Hamme eingeführt werden; für das nicht gewerbsmäßige Schlachten 
erst nach 5 Jahren in demjenigen Bezirke von Häusern, welche an der jetzigen 
Haide-, Unteren Haidestraße und Weststraße errichtet sind. 
18. 
Die Stadt Bochum scheidet aus dem Garantieverbande der Amtssparkasse 
aus und verzichtet damit auf die aus der Zugehörigkeit der Gemeinden Hamme, 
Grumme und Hofstede zum Sparkassenverband erwachsenden Rechte unter der 
Bedingung, daß die auf die Steuerkraft dieser Gemeinden entfallenden Uberschüsse 
den Restämtern Hofstede und Harpen solange vorab zur Verfügung gestellt 
werden, bis im ganzen erhalten haben: 
das Restamt Hofstede die Summe von. . 50 000 Mark, 
das Restamt Harpen die Summe von . 30 000 Mark. 
Bochum-Hamme, den 18. Februar 1904. 
Der Magistrat. Namens der Gemeinde Hamme. 
(I. S.) G ra ff. G ro ßm ann. Der Amtmann. Der Gemeinde-Vorsteher. 
(L. S.) Ibing. (L. S.) Schade. 
  
Anlage III. 
  
Dertrag. 
  
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Für den Fall, daß die Vereinigung der Landgemeinde Hofstede mit der Stadt 
Bochum die Allerhöchste Genehmigung erhält, soll nachfolgender Vertrag in 
Kraft treten. 
1. 
Vom 1. April 1904 ab wird die Landgemeinde Hofstede mit der Stadt- 
gemeinde Bochum vereinigt. 
2. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadt Bochum sämtliche 
Rechte und Verpflichtungen, Vermögen und Schulden der Gemeinde Hofsstede; 
insbesondere tritt die Stadt Bochum in den von der ivilgemeinde Hofstede mit. 
der katholischen und evangelischen Kirchengemeinde Hofstede abgeschlossenen 
30 jährigen Vertrag, wonach den Kirchengemeinden 1 Mark pro Kopf ihrer An- 
gehörigen pro Jahr aus der Gemeindekasse vergütet werden soll, ein, behält sich 
 
	        
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