aber das Recht vor, diese Auflagen durch eine Zahlung an die beiden Kirchen-
gemeinden von zusammen 165 000 Mark, auf Wunsch der Stadt ratemweise,
abzulösen, und zwar in vier Quartalsraten.
3.
Die für Hofstede erlassenen Ortsstatute, Steuerordnungen, Reglements und
Polizeiverordnungen bleiben einweilen in Kraft, bis sie im ordnungsmäßigen Wege
aufgehoben werden.
84.
Ein unbesoldetes Magistratsmitglied wird das erste Mal für sechs Jahre
von der Gemeindevertretung von Hosstede für den Fall der Eingemeindung gewählt.
5.
Bis zum Jahre 1910 entfallen auf Hofstede mindestens drei Stadt-
verordnete, welche das erste Mal von der Gemeindevertretung aus den drei.
Wählerklassen gewählt werden. Die Neuwahlen finden für den ganzen Stadt-
bezirk gemeinsam statt.
Bis zum Jahre 1910 steht dem Bezirke Hofstede auch in den städtischen
Ausschüssen eine Vertretung durch mindestens ein Mitglied zu.
86.
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Gemeinde Hofstede stehenden
Beamten sowie die Lehrpersonen gehen von diesem Zeitpunkt an mit ihren
Diensteinkommen und ihren Ansprüchen auf Ruhegehalt und Hinterbliebenen-
versorgung in den Dienst der erweiterten Stadtgemeinde über. Soweit die diesen
Personen in Bochum gleichstehenden Beamten und Lehrpersonen höhere Ein-
nahmen beziehen, haben die zu übernehmenden Beamten und Lehrpersonen dieselbe
Vergünstigung, sofern sie auf Befragen erklären, daß sie die Bochumer Gehalts-
ordnungen als für sie maßgebend anerkennen.
87.
Die Art der Besteuerung soll in der zukünftigen erweiterten Stadtgemeinde
mit folgenden Ausnahmen gleich sein:
a) Der Friedhof Hofstede-Riemke soll, solange er ausreicht, für die Be-
gräbnisse aus Hofstede weiter benutzt werden. Zur Friedhofsdeputation
werden 3 Eimwohner von Hofstede gewählt. Besondere Beiträge für
die Instandhaltung des Friedhofs dürfen von den Einwohnern von
Hofstede nicht gehoben werden.
b) Die jetzt in der Gemeinde Hofstede Steuerpflichtigen sowie deren Nach-
kommen und ersten Rechtsnachfolger im Erbgange zahlen, solange sie
im jetzigen Bezirke Hofstede wohnen, bis zum 1. April 1912 an
Kommunalsteuer nicht mehr als 200 Prozent der staatlich veranlagten