Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

Einkommensteuer, Grund= und Gebäudesteuer. Wird die eine oder 
andere Steuerart von der erweiterten Stadtgemeinde mit geringeren 
Steuerzuschlägen belastet, so kommen auch für den Bezirk Hofstede 
diese minderen Sätze zur Erhebung. 
88. 
Der Gemeinde Hofstede wird folgendes zugestanden: 
1. Die von der Gemeinde Hofstede beschlossenen, in der Anlage genannten 
Wegebauten, Kanalbauten, Straßenbeleuchtungen und die Rohrnetze 
für Wasserversorgung durch das städtische Wasserwerk sind innerhalb 
2 Jahren seitens der erweiterten Stadtgemeinde auszuführen. 
2. Der Schlachthauszwang für die gewerbsmäßigen Schlachtungen tritt 
sofort nach der Eingemeindung, für Privatschlachtungen erst mit dem 
1. April 1909 für den Bezirk der Gemeinde Hofstede in Kraft. 
Das Meldeamt soll in Hofstede bestehen bleiben. 
Die Steuerhebetermine sollen wie bisher in Hofstede abgehalten werden. 
. Auf die Dauer von 5 Jahren vom Beginne der Eingemeindung ab 
wird in dem Bezirke Hofstede eine Gebühr für Straßenreinigung für 
chaussierte Straßen und Straßenteile, solange diese nicht bis zu einem 
Drittel der Baulänge bebaut sind, nicht gehoben. 
9. 
Die Stadt Bochum scheidet aus dem Garantieverbande der Amtssparkasse 
aus und verzichtet damit auf die aus der Zugehörigkeit der Gemeinden Hamme, 
Grumme und Hofstede zum Sparkassenverbande erwachsenden Rechte unter der 
Bedingung, daß die auf die Steuerkraft dieser Gemeinden entfallenden Uberschüsse 
den Restämtern Hofstede und Harpen so lange vorab zur Verfügung gestellt 
werden, bis im ganzen erhalten haben: 
das Restamt Hofstede die Summe von 50 000 Mark, 
das Restamt Harpen die Summe von 30 000 Mark. 
8 10. 
Sollte die Vereinigung der Gemeinden noch nicht zum 1. April 1904 
stattfinden können, so kann durch Gesetz oder Königliche Verordnung ein anderer 
Zeitpunkt für die Vereinigung festgesetzt werden. Geschieht dies, so tritt überall, 
wo in diesem Vertrage vom 1. April 1904 die Rede ist, an dessen Stelle der 
anderweit festgesetzte Zeitpunkt. 
Bochum-Hofstede, den 18. Februar 1904. 
Der Magistrat. 
(L. S.) Graff. Großmann. 
Namens der Gemeinde Hofstede. 
(L. S.) Wyneken, (L. S.) C. Blekmann, 
Amtmann. stellvertretender Gemeindeversteher. 
Gesetz Samml. 1904. (Nr. 10511.) 21 
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