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82.
Wird die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl von mehreren Personen
betrieben, so sind diese, sofern ihre Vertretung nicht durch die allgemeinen Gesetze
geordnet ist, verpflichtet, mittels notarieller oder gerichtlicher Urkunde einen im
Inlande wohnenden Repräsentanten zu bestellen, welchem die Befugnis zusteht,
alle Vorladungen und andere Zustellungen an die Beteiligten mit voller recht-
licher Wirksamkeit in Empfang zu nehmen und letztere bei den Verhandlungen
mit der Bergbehörde zu vertreten.
Dasselbe gilt, wenn der alleinige Unternehmer der im Abs. 1 bezeichneten
Arbeiten im Auslande wohnt.
Wird ein Repräsentant auf die Aufforderung der Bergbehörde nicht inner-
halb einer Frist von drei Monaten bestellt und unter Einreichung der Bestellungs-
urkunde namhaft gemacht, so ist die Bergbehörde befugt, bis dahin, daß dies
geschieht, einen Repräsentanten zu bestellen und ihm eine angemessene, von den
Beteiligten aufzubringende und nötigenfalls im Verwaltungsweg exekutivisch ein-
zuziehende Belohnung zuzusichern. Die Aufforderung gilt für zugestellt, wenn
sie mindestens zwei Beteiligten behändigt ist.
Der von der Bergbehörde bestellte interimistische Repräsentant hat die Be-
fugnisse des gewählten Repräsentanten, insofern die Bergbehörde keine Beschrän-
kungen eintreten läßt.
« 83.
An die Stelle der im § 80 f Abs. 2 Ziffer 3 und im 9 80i des All-
gemeinen Berggesetzes bestimmten Termine treten für die im § 1 dieses Gesetzes
bezeichneten Betriebe der 1. Januar 1904 und der 1. April 1904.
84.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister für Handel und
Gewerbe beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 6. Juni 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
Möller. v. Budde.