Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

— 113 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 16. — 
(Xr. 10516.) Gesetz, betreffend die Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisenbahn- 
netzes und die Beteiligung des Staates an zwei Privatunternehmungen sowie 
an dem Baue von Kleinbahnen. Vom 25. Juni 1904. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c. 
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
SI. 
Die Staatsregierung wird unter Genehmigung des beigedruckten Vertrags 
30. Juni 
vom 1903, betreffend den Ubergang des Breslau-Warschauer Eisen- 
bahnunternehmens auf den Staat, zur käuflichen Ubernahme der Breslau-War- 
schauer Eisenbahn nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen ermächtigt. 
82. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe des im 9 1 ge- 
dachten Vertrags den Umtausch von: 
1. 4005 000 Mark Stammaktien der Breslau-Warschauer Eisenbahn in 
Staatsschuldverschreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe 
zum Betrage von .. .. . .. .... .. .. .. . .. . . .... 445 000 Mark 
2. 4005 000 Mark Stamm-Prioritätsaktien der Breslau-- 
Warschauer Eisenbahn in Staatsschuldverschreibungen 
der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Betrage 
veennnn 3 604 500 
herbeizuführen und zu diesem Lwecke Staatsschuldverschreibungen 
der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zu dem Gesamtbetrage 
  
von............................................. 4 019 500 Mark 
auszugeben. 
Gesetz Samml. 1904. (Nr. 10516.) 24 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1901.
	        
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