Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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86. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, an Stelle der noch nicht begebenen 
Prioritätsobligationen der Breslau-Warschauer Eisenbahn, soweit sich die weitere 
Begebung als untunlich oder nach dem Ermsssen des Finanzministers als un- 
vorteilhaft erweisen sollte, nach Maßgabe des Bedürfnisses für die statutarischen 
Verwendungszwecke Staatsschuldverschreibungen bis zu dem sich auf 24 000 Mark 
beziffernden Nennbetrage der Obligationen auszugeben. 
87. 
Der Finanzminister und der Minister der öffentlichen Arbeiten werden 
ermächtigt, bei der Auflösung der im 9§# 1 genannten Gesellschaft nach Maßgabe 
des daselbst bezeichneten Vertrags den Kaufpreis für den Erwerb der Bahn unter 
Verwendung der in den 96 2 und 3 bewilligten Mittel zu zahlen oder auf die 
Staatskasse zu übernehmen. 
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebene Anleihe der 
Breslau-Warschauer Eisenbahn, soweit diese nicht inzwischen getilgt ist, zur Rück- 
zahlung zu kündigen, sowie auch den Inhabern der Schuldverschreibungen dieser 
Anleihe die Rückzahlung der Schuldbeträge oder den Umtausch gegen Staats- 
schuldverschreibungen anzubieten und die Bedingungen des Angebots festzusetzen. 
Die hierzu erforderlichen Mittel sind durch Verausgabung eines entsprechenden 
Betrags von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen. 
88. 
Über die Ausführung der im 9 7 getroffenen Bestimmungen hat die 
Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisen- 
bahnverwaltung Rechenschaft zu geben. 
9. 
Die Staatsregierung wird auf Grund des 9 5 unter a des Gesetzes vom 
24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und 
Bildung einer Staatsschuldenkommission (Gesetz Samml. S. 57), ermächtigt, die 
Verwaltung der Anleihekapitalien der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu 
übertragen. Die zur Tilgung eingelösten oder angekauften Obligationen werden 
nach Vorschrift des 9§ 17 des bezeichneten Gesetzes vom 24. Februar 1850 ver- 
nichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht. 
10. 
Die Staatsregierung wird — zu Ib 10 dieses Paragraphen zugleich unter 
Genehmigung der beigedruckten Verträge, und zwar: 
a) des Vertrags vom 4. Februar 190/1 über den Ubergang der Privat 
anschlußbahn vom Bahnhofe Senstenberg nach Meuroweiche auf den 
preußi schen Staat, 
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