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Anlage II.
Dertrag
über
den Ubergang der Privatanschlußbahn vom Bahnhofe Senftenberg nach
Meuro-Weiche auf den Preußischen Staat. Vom 4. Februar 1904.
nischen dem Königlich Preußischen Staate, vertreten durch die Königliche
Eisenbahndirektion zu Halle a. Saale, und der Gesellschaft Meuro-Stolln bei
Senftenberg, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren zur
alleinigen Vertretung berechtigten Geschäftsführer Hugo Behrens zu Berlin, ist
unter Vorbehalt der verfassungsmäßigen Genehmigung folgender Vertrag ab-
geschlossen worden.
SI.
Die Gesellschaft m. b. H. Meuro-Stolln tritt an den Preußischen Staat
die zur Verbindung ihres Werkes mit dem Bahnhofe Senftenberg erbaute, in
ihrem Eigentume befindliche, auf dem anliegenden Lageplane dargestellte Privat-
anschlußbahn — Grubenbahn — von der bei km 2)613 der letzteren belegenen
Meuro-Weiche an bis zum Bahnhofe Senftenberg zu vollem Eigentum ab.
Die Eigentumsgrenzen sollen 4 Wochen nach Vollziehung dieses Vertrags
durch Angestellte der beiden Vertragschließenden festgestellt und zur Vermeidung
einer Verdunkelung durch Grenzpfähle markiert werden.
Verkäuferin wird alles in ihren Händen befindliche Kartenmaterial zu diesem
Zwecke zur Verfügung stellen. "
2
Auf den Preußischen Staat geht über:
Der Bahnkörper mit Böschungen und Seitengräben, die Grundstücke,
welche dauernd unmittelbar oder mittelbar dem Bahnunternehmen auf der hier-
mit verkauften Strecke gewidmet und im Grundbuche von Senftenberg als
Eigentum der Gesellschaft Meuro-Stolln eingetragen sind, einschließlich des bei
etwa 0/,18 beginnenden und bis etwa 2)/26 laufenden Parallelwegs, und das Ge-
stänge der Fernsprechleitung. Die beiden am Gestänge befindlichen, im Eigentume
der Verkäuferin stehenden Leitungen verbleiben dieser. Sie dürfen ohne ihren
Willen nicht entfernt werden und die fernere Benutzung geschieht unentgeltlich.
83.
Auf den Staat geht ferner über das von 0,s02 bis 1,ois befindliche, im Jahre
1900 in Betrieb genommene Ubergabegleise mit beiden Weichen. In den Kauf-