Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Ubergabegleise etwa von km 4//85 bis 3,0 vor Bahnhof Zschipkau nach Maßgabe 
des noch aufzustellenden Entwurfs der Direktion Halle errichtet werden. 
Die näheren Festsetzungen wird der auf Grund der allgemeinen Anschluß- 
bedingungen abzuschließende Vertrag treffen. Solange nicht seitens der Verkäuferin 
eine Anderung der Abfertigung beantragt wird, ist die Staatseisenbahn ver- 
pflichtet, die Abfertigung der über Senftenberg zu befördernden Sendungen in 
Senftenberg vorzunehmen. 
8. 
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung wird die verfassungs- 
mäßige Genehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden. 
9. 
Mit der Zahlung des im IÖ 2 vereinbarten Kaufpreises erklärt sich Ver- 
käuferin für alle Ansprüche aus dem Eigentume der abgetretenen Bahnstrecke 
abgefunden und befriedigt. 
10. 
Die Stempelkosten dieses Vertrags werden nach Maßgabe der gesetzlichen 
Bestimmungen getragen. 
& 11. 
An diesen Vertrag erachtet sich die Verkäuferin nur bis zum 31. Dezember 
1904 gebunden. 
Halle a. Saale, den 13. Juli 1903. 
Königliche Eisenbahndirektion. 
(L. S.) Scheringer. 
Berlin, den 13. Juli 1903. 
Niederlausitzer Kohlenwerke. 
F alk. 
Anerkannt zum Protokolle de dato Halle a. Saale, den 13. Juli 1903 und 
de dato Berlin, den 28. September 1903.
	        
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