— 137 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— . Nr. 18. —
— E( W..
(Nr. 10518.) Gesetz, betreffend eine Abänderung des Gesetzes vom 25. Dezember 1869, be-
treffend die Hannoversche Landeskreditanstalt. Vom 15. Juni 1904.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
% l.
Der 9 7 des Gesetzes vom 25. Dezember 1869, betreffend die Hannoversche
Landeskreditanstalt, (Gesetz Samml. S. 1269) erhält folgende Fassung:
„Aus den Beiträgen der Schuldner, welche die Anstalt bezieht, sind die
Zinsen, welche sie ihrerseits zu entrichten hat, und sämtliche Verwaltungskosten
zu bestreiten.
Die Uberschüsse des Administrationsfonds, die besonderen Beiträge (& 6)
sowie die außerordentlichen Einnahmen fließen in den Reservefonds, welcher dazu
dient, etwa rückständige Tilgungsbeiträge, Zinsen und Kosten vorzuschießen und
etwaige Ausfälle zu decken. —
Der Reservefonds muß mindestens betragen:
a) für die von der Landeskreditanstalt ausgestellten Schuldverschreibungen,
welche nur seitens der Anstalt kündbar sind, vier vom Hundert des
Nennwerts dieser Verbindlichkeiten,
b) für die von der Landeskreditanstalt ausgestellten Schuldverschreibungen,
welche sowohl seitens der Anstalt als seitens des Inhabers kündbar
sind, fünf vom Hundert des Nennwerts dieser Verbindlichkeiten, jedoch
mit der Maßgabe, daß, solange der Gesamtbetrag der von der
Landeskreditanstalt ausgegebenen Schuldverschreibungen zweihundert
Millionen Mark nicht übersteigt, ein Reservefonds in Höhe von sieben
Millionen Mark genügen soll. Werden von der Landeskreditanstalt
mehr Schuldverschreibungen als im Nennwerte von zweihundert Millionen
Mark ausgestellt, so muß für den diese Summe übersteigenden Betrag
Sesetz- Samml. 1904. (Nr. 10518.) 29
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1904.