Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

— 147 — 
Anlage. 
TKirchengesetz 
über 
die Bildung von Parochialverbänden im Geltungsbereiche der revidierten 
Kirchenordnung für Westfalen und die Rheinprovinz. 
Vom 4. Juli 1904. 
  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen unter Zustimmung der Provinzialsynoden von Westfalen und der 
Rheinprovinz für den Umfang der genannten Provinzen, was folgt: 
1. 
Werden Kirchengemeinden in mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramte 
nicht verbundene Einzelgemeinden geteilt, so können die in Artikel I des Kirchen- 
gesetzes, betreffend die Berliner Stadtsynode und die Parochialverbände in größeren 
Orten, vom 17. Mai 1895 (Kirchliches Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 37), 
dem Berliner Synodalverband übertragenen Rechte und Pflichten ganz oder 
teilweise einem aus den gedachten Einzelgemeinden gebildeten Gesamtverband 
übertragen werden. 
In Ortschaften, welche mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramte nicht 
verbundene Kirchengemeinden umfassen, können die gleichen Rechte und Pflichten 
ganz oder teilweise einem aus sämtlichen oder einigen Kirchengemeinden der Ort- 
schaft, geeignetenfalls unter Einbeziehung angrenzender Kirchengemeinden gebildeten 
Gesamtverband übertragen werden. 
Einem bereits gebildeten Verbande können weitere Kirchengemeinden der- 
selben Ortschaft oder angrenzende angeschlossen werden. 
6&2. 
Erfolgt die Bildung eines solchen Verbandes, so werden die erwähnten 
Befugnisse und Verpflichtungen von einer besonderen Verbandsvertretung aus- 
geübt, die aus den Vorsitzenden der Presbyterien sämtlicher Verbandsgemeinden 
und mindestens dreißig weiteren Mitgliedern gebildet wird. Diese Mitglieder sind 
nach Verhältnis der Zahl der in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Pfarr- 
stellen von den größeren Vertretungen der Einzelgemeinden aus den Presbytern 
und Repräsentanten der betreffenden Gemeinde auf die Dauer ihres Hauptamts 
u wählen. 
Unter den zu wählenden Mitgliedern dürfen sich auch Pfarrer befinden. 
Die Amtsdauer beträgt in diesem Falle vier Jahre.
	        
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