Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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83. 
Ein von der Verbandsvertretung gewählter geschäftsführender Ausschuß 
vertritt den Gesamtverband in vermögensrechtlicher Beziehung in streitigen wie 
nicht streitigen Rechtssachen nach außen und verwaltet dessen Vermögen nach 
Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsvertretung. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Gesamtverband gegen Dritte 
verpflichten sollen, insbesondere Vollmachten, müssen unter Anführung des be- 
treffenden Beschlusses der Verbandsvertretung beziehungsweise des Ausschusses 
von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Ausschusses unterschrieben und 
mit dem Siegel des Verbandes versehen sein. Hierdurch wird Dritten gegenüber 
die ordnungsmäßige Fassung der Beschlüsse der Verbandsvertretung sowie ihres 
Ausschusses festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse 
derselben nicht bedarf. 
4. 
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung 
der Verbandsvertretung und ihres Ausschusses werden im einzelnen Falle durch 
ein vom Konsistorium unter Teilnahme des Provinzialsynodalvorstandes zu er- 
lassendes Regulativ festgesetzt. 
Uber Anderungen des Regulativs beschließt die Verbandsvertretung unter 
Genehmigung des durch den Provinzialsynodalvorstand verstärkten Konsistoriums. 
85. 
Die Anordnung über die Bildung eines Gesamtverbandes erfolgt durch 
das Konsistorium unter Teilnahme des Provinzialsynodalvorstandes. 
Im Falle des § 1 Abs. 1 muß die Anordnung vor dem Inkrafktreten der 
Gemeindeteilung erfolgen und tritt zugleich mit der letzteren in Kraft. Sie er- 
fordert die Zustimmung der größeren Vertretung der zu teilenden Kirchengemeinde. 
Im Falle des § 1 Abs. 2 erfordert die Anordnung die Zustimmung der 
größeren Vertretungen aller zu dem Verbande zu vereinigenden Kirchengemeinden. 
Im Falle des § 1 Abs. 3 erfordert die Anordnung die Zustimmung der 
Vertretung des Gesamtverbandes und der größeren Vertretungen der anzu- 
schließenden Gemeinden. — 
86. 
Die Zahl der Repräsentanten der zu einem Gesamtverbande gehörigen 
Einzelgemeinden kann durch Beschluß der größeren Vertretung derselben unter 
Genehmigung des Konsistoriums bei einer Seelenzahl von 2000 bis 5 000 auf 
24 und bei einer Seelenzahl von über 5 000 auf 40 beschränkt werden. 
Im Falle des §& 1 Abs. 1 kann vor dem Inkrafttreten der Gemeinde- 
teilung eine gleiche Beschränkung für die zukünftigen Einzelgemeinden schon durch 
Beschluß der größeren Vertretung der zu teilenden Kirchengemeinde unter Ge- 
nehmigung des Konsistoriums festgesetzt werden.
	        
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