— 155 —
rechtlichen Satzungen, einschließlich der Steuerordnungen und Polizeiverordnungen,
in den einverleibten Bezirken in Kraft, soweit dieser Vertrag nichts anderes
bestimmt.
83.
Die Zahl der Stadtverordneten in der Stadt Cottbus wird vom Zeit-
punkte der Vereinigung ab von zweiundvierzig auf fünfundvierzig erhöht. Ab-
aänderungen dieser Zahl durch statutarische Anordnung bleiben zulässig.
Die hiernach der gegenwärtigen Zahl der Stadtverordneten hinzutretenden
drei Mitglieder der Versammlung sind während eines Zeitraums von zwölf
Jahren von den vereinigten Wählern der Dorfgemeinde und des Gutsbezirkes aus
den stimmfähigen Bürgern des vereinigten Wahlbezirkes auf Grund einer gesondert
aufgestellten Wahlliste dieses Bezirkes zu wählen und zwar derart, daß auf jede
der drei Wählerabteilungen je ein neues Mitglied der Stadtverordnetenversamm-
lung entfällt. Die übrigen zweiundvierzig Stadtverordneten werden von den
Wählern des bisherigen Bezirkes der Stadtgemeinde aus dessen stimmfähigen
Bürgern auf Grund einer gesondert aufgestellten Wahlliste gewählt. Der
Magistrat hat nach Inkrafttreten dieses Vertrags die erforderlichen Anordnungen
wegen der Wahl der drei Stadtverordneten und wegen der Anpassung ihrer
Wahlfolge an die bestehende Wahlfolge der Stadtverordneten zu treffen und darf
zu diesem Zweck insbesondere die erste Wahlperiode der neuen Stadtverordneten
von den gesetzlichen Bestimmungen abweichend festsetzen. Im übrigen finden auf
das Wahlverfahren die Vorschriften der Städteordnung vom 30. Mai 1853 und
der zu ihrer Ergänzung und Abänderung ergangenen oder künftig ergehenden
gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Nach Ablauf von zwölf
Jahren erfolgen die Stadtverordnetenwahlen lediglich nach Maßgabe der
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen; der Magistrat erläßt die etwa erforderlichen
Ubergangsanordnungen.
84.
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung treten die Gemeindebeamten und die
Lehrer der Gemeinde Sandow mit den Ansprüchen auf Gehalt, Ruhegehalt sowie
Witwen- und Waisenversorgung, welche ihnen zu dem bezeichneten Zeitpunkte
zustehen, in den Dienst der Stadtgemeinde Cottbus über. Der Magistrat weist
den Gemeindebeamten eine ihrer Befähigung und Vorbildung entsprechende Dienst-
stellung an. Das Lehrerberufungsrecht für die Schulen von Sandow gebührt
fortan dem Magistrate zu Cottbus.
Zu gleicher Zeit treten die im Gutsbezirke Brunschwig tätigen Beamten
außer Tätigkeit; ein Anspruch auf Ruhegehalt, Witwen- und Waisenversorgung
steht ihnen nicht zu. Die Auflösung der im Gutsbezirke gebildeten Schulgemeinde
und die Eingliederung der Volksschule des Gutsbezirkes in das System der
städtischen Volksschulen wird auf dem verfassungsmäßigen Wege herbeigeführt
werden.