Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Ingleichen wird die Stadtgemeinde Cottbus, insoweit und solange vor- 
stehende Voraussetzung zutrifft, keinerlei polizeiliche Anordnungen vorschlagen oder 
befürworten, welche das Jauche= und Düngerfahren sowie das Fahren mit zwei 
aneinander gehängten Wagen in denjenigen Straßen des alten Stadtbezirkes ver- 
bieten, deren Berührung für die Bewohner von Sandow notwendig ist, um 
nach dem links der Spree gelegenen Teile der Sandower Feldmark zu gelangen, viel- 
mehr auch in dieser Beziehung an zuständiger Stelle dafür eintreten, daß den Bewohnern 
von Sandow die gedachte Erschwerung ihrer Wirtschaftsbetriebe nicht auferlegt wird. 
Sollte es beschlossen werden, im ehemaligen Dorfbezirke Sandow Schwemm- 
kanalisation einzuführen, so nimmt die Stadtgemeinde Cottbus hinsichtlich der- 
jenigen Grundstücke, auf welchen Landwirtschaft oder Gärtnerei betrieben wird, 
davon Abstand, daß deren Besitzer zur zwangsweisen Abführung der Stalljauche 
in die Kanäle angehalten werden. 
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Das Gutshaus von Brunschwig führt die amtliche Bezeichnung „Haus 
Brunschwig"“. Die von der Berliner Straße nach der Louisenstraße geplante, 
im Stadtplane von Cottbus als Straße Nummer 73 und 71 bezeichnete Ver- 
bindung wird gemäß der im Gewahrsame des Gutsbesitzers befindlichen, vom 
Stadtbauamt aufsgestellten Skizze gelegt, also um den Pnickpunkt an der 
Straße 92 nach der Louisenstraße hin etwas nach Westen geschwenkt, um das 
östlich der Straße liegen bleibende Hauptgebäude des Gutshofs zu schonen. 
Der Gutsbesitzer wird mit Rücksicht auf den vorwiegend landwirtschaftlichen 
Charakter des Gutshofs mit dessen Anschluß an die Stadtkanalisation auf 
höchstens fünf Jahre befristet. 
Cottbus, den 7. August 1903. 
Leopold Korn 
Amtsrichter, Gutsbesitzer von Brunschwig. 
Sandow, den 20. Januar 1904. 
Im Namen der Gemeinde Sandow gemäß dem Beschlusse der Gemeinde- 
vertretung vom 20. Januar 1904. 
Der Gemeindevorstand. 
(L. S.) Dr. Kos Lauke 
Kommissarischer Amts- und Gemeindevorsteher. Gerichtsmann. 
Cottbus, den 26. Januar 1904. 
Für die Stadtgemeinde Cottbus. 
Der Magistrat. 
(L. S.) Werner Dreifert 
Oberbürgermeister. Bürgermeister und Syndikus. 
  
  
—“"•-..-- 
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Eesetz= Samml. 1904. (Xr. 10527.) 34 
 
	        
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