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(Nr. 10533.) Gesetz, betreffend Bildung einer Genossenschaft zur Regelung der Vorflut und
zur Abwässerreinigung im Emschergebiete. Vom 14. Juli 1904.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustihmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
SI.
Zum Znecke .
der Regelung der Vorflut nach Maßgabe eines einheitlichen Projekts
und der Abwässerreinigung im Emschergebiete sowie der Unterhaltung
und des Betriebs der ausgeführten Anlagen
wird auf Grund dieses Gesetzes eine Genossenschaft begründet. Mitglieder der
Genossenschaft (Genossen) sind alle Land= und Stadtkreise, die ganz oder teil-
weise nach der Emscher und ihren Nebenläufen entwässern.
Das Projekt sowie später erforderlich oder zweckmäßig erscheinende Ande-
rungen und Ergänzungen unterliegen der Genehmigung des zuständigen Ministers.
2.
Die Genossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver-
bindlichkeiten eingchen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand
ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat.
3.
Die näheren Rechtsverhältnisse der Genossenschaft werden durch ein Statut
geregelt.
Das Statut muß enthalten:
1. den Namen und Sitz der Genossenschaft,
2. die Bezeichnung der der Genossenschaft als Mitglieder angehörenden
Kreise,
die Bezeichnung des für die Ausführung des Unternehmens maßgeb-
lichen Projekts,
Vorschriften über die Benutzung und Unterhaltung der genossenschaft-
lichen Anlagen,
Vorschriften über die Wahl, die Zusammensetzung, die Amtsdauer des
Vorstandes, seine Befugnisse und die Formen für die Legitimakien
seiner Mitglieder und ihrer Stellvertreter; jeder der in § 6 Abs. 1 ge-
nannten drei Gruppen und der Landwirtschaft muß mindestens je ein
Mitglied angehören,
6. die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Genossenschafts-
versammlung (§ 4) und über die Art ihrer Abstimmung, über die
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