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Amtsdauer der Abgeordneten, über die Voraussetzungen und die Form
der Zusammenberufung der Genossenschaftsversammlung,
7. die Bezeichnung der Gegenstände, welche der Beschlußfassung durch die
Genossenschaftsversammlung unterliegen,
8. die Bestimmungen über die Veranlagung gemäß § 6- Abs. 3 und 4,
9. die näheren Bestimmungen über die Zusammenberufung, die Beschluß-
fähigkeit und die Tätigkeit der Berufungskommission sowie über die
Berufung der Stellvertreter,
10. die Angabe der Form für die von der Genossenschaft ausgehenden Be-
kanntmachungen sowie der öffentlichen Blätter, in welche die für die
Offentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen aufzunehmen sind,
11. Vorschriften über die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder des Vorstandes sowie der Berufungskommission durch die
Aufsichtsbehörde der Genossenschaft für den Fall, daß gültige Wahlen
durch die Genossenschaftsversammlung nicht zustande kommen,
12. Bestimmungen über die an die Mitglieder der Berufungskommission
für ihre Mühewaltung zu zahlende Entschädigung.
84.
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Abgeordneten, welche von den
Kreistagen, in den Stadtkreisen mit Bürgermeisterverfassung von den Stadt-
verordnetenversammlungen und in den Stadtkreisen mit Magistratsverfassung von
dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung in gemeinschaftlicher Sitzung
unter dem Vorsitze des Bürgermeisters zu wählen sind. Jeder Genosse entsendet
mindestens einen Abgeordneten und für eine durch das Statut festzusetzende Einheit
des auf den Kreis entfallenden Jahresbeitrags (§ 10) je einen weiteren Ab-
geordneten. ·
Entsendet ein Genosse zwei Abgeordnete, so muß der eine beruflich dem
Bergbau angehören, der andere aus den sonstigen Kreis= oder Gemeinde-
angehörigen gewählt werden. Bei einer größeren Abgeordnetenzahl sind die im
§ 6 genannten Gruppen ihrem Beitragsverhältnis entsprechend sowie die Land-
wirtschaft tunlichst zu berücksichtigen.
Jeder Abgeordnete hat in der Genossenschaftsversammlung eine Stimme.
Das Statut kann Vorschriften einführen, welche die Vertretung abwesender Ab-
geordneter durch Anwesende bei der Stimmenabgabe regeln.
Nimmt ein Genosse die Wahl der Abgeordneten nicht vor oder kommt die
Wahl innerhalb einer auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes von der Aufsichts-
behörde zu bestimmenden Frist nicht zustande, so hat die Kommunalaufsichts-
behörde des Genossen die Abgeordneten zu ernennen. Diese Ernennung bleibt so
lange in Kraft, bis eine gültige Wahl zustande gekommen ist.
Desgleichen entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde über alle Beschwerde-
fälle, welche sich auf das Verhalten der Genossen bei Erfüllung der ihnen nach
diesem Gesetz auferlegten Pflichten beziehen.