Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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5. 
Die durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben bilden eine Genossenschafts- 
last, die durch Beiträge zu decken ist. " 
86. 
Der Genossenschaftsvorstand hat ein Kataster aufzustellen. In diesem sind 
die Beteiligten zu Beiträgen zu den Genossenschaftslasten zu veranlagen. Als 
Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes kommen in Betracht: 
1. Bergwerke, 
2. andere gewerbliche Unternehmen, Eisenbahnen und sonstige Anlagen, 
3. Gemeinden. 
Die Veranlagung erfolgt durch den Genossenschaftsvorstand, getrennt für 
den Hauptvorfluter und die Nebenläufe. Bei der Veranlagung sind einerseits 
die durch den Veranlagten in dem Emschergebiete herbeigeführten Schädigungen, 
andererseits die durch die Ausführung, die Unterhaltung und den Betrieb der 
genossenschaftlichen Anlagen zu erwartenden mittelbaren und unmittelbaren Vorteile 
zu berücksichtigen. Dem Statute bleibt es überlassen, nähere Grundsätze hierfür 
festzustellen. 
Die zu 2 genannten Beteiligten sind nur dann in das Kataster aufzu- 
nehmen, wenn sie zu einem durch das Statut für die Aufnahme in das Kataster 
vorzuschreibenden Mindestbeitragssatze veranlagt werden können. Ist dies nicht 
der Fall, so sind die von ihnen verursachten Schädigungen und die ihnen 
entstehenden Vorteile bei der Veranlagung derjenigen Gemeinden mit zu berück- 
sichtigen, in deren Bezirke sie belegen sind. 
Das Kataster ist in regelmäßigen Zwischenräumen, die durch das Statut 
bestimmt werden, durch den Genossenschaftsvorstand neu aufzustellen. 
Während der ersten fünf Jahre hat eine jährliche Aufstellung stattzufinden. 
  
9 7. 
Das Kataster ist nebst den erforderlichen Erläuterungen offenzulegen. 
Der Genossenschaftsvorstand hat unter der Angabe, wo und während 
welcher Zeit das Kataster zur Einsicht offen liegt, bekannt zu machen, daß Ein- 
sprüche gegen das Kataster binnen einer bestimmt zu bezeichnenden Frist von 
mindestens vier Wochen bei dem Genossenschaftsvorstande schriftlich anzu- 
bringen sind. 
Außerdem soll ein Abdruck des Katasters den Genossen und sämtlichen in 
dem Kataster Veranlagten mitgeteilt werden. 
88. 
Die eingegangenen Einsprüche sind vom Genossenschaftsvorstande nach 
Ablauf der Frist zu entscheiden. 
Der Vorstand berichtigt erforderlichenfalls das Kataster und teilt seine mit 
Gründen zu versehenden Entscheidungen den Widersprechenden mit.
	        
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