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5.
Die durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben bilden eine Genossenschafts-
last, die durch Beiträge zu decken ist. "
86.
Der Genossenschaftsvorstand hat ein Kataster aufzustellen. In diesem sind
die Beteiligten zu Beiträgen zu den Genossenschaftslasten zu veranlagen. Als
Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes kommen in Betracht:
1. Bergwerke,
2. andere gewerbliche Unternehmen, Eisenbahnen und sonstige Anlagen,
3. Gemeinden.
Die Veranlagung erfolgt durch den Genossenschaftsvorstand, getrennt für
den Hauptvorfluter und die Nebenläufe. Bei der Veranlagung sind einerseits
die durch den Veranlagten in dem Emschergebiete herbeigeführten Schädigungen,
andererseits die durch die Ausführung, die Unterhaltung und den Betrieb der
genossenschaftlichen Anlagen zu erwartenden mittelbaren und unmittelbaren Vorteile
zu berücksichtigen. Dem Statute bleibt es überlassen, nähere Grundsätze hierfür
festzustellen.
Die zu 2 genannten Beteiligten sind nur dann in das Kataster aufzu-
nehmen, wenn sie zu einem durch das Statut für die Aufnahme in das Kataster
vorzuschreibenden Mindestbeitragssatze veranlagt werden können. Ist dies nicht
der Fall, so sind die von ihnen verursachten Schädigungen und die ihnen
entstehenden Vorteile bei der Veranlagung derjenigen Gemeinden mit zu berück-
sichtigen, in deren Bezirke sie belegen sind.
Das Kataster ist in regelmäßigen Zwischenräumen, die durch das Statut
bestimmt werden, durch den Genossenschaftsvorstand neu aufzustellen.
Während der ersten fünf Jahre hat eine jährliche Aufstellung stattzufinden.
9 7.
Das Kataster ist nebst den erforderlichen Erläuterungen offenzulegen.
Der Genossenschaftsvorstand hat unter der Angabe, wo und während
welcher Zeit das Kataster zur Einsicht offen liegt, bekannt zu machen, daß Ein-
sprüche gegen das Kataster binnen einer bestimmt zu bezeichnenden Frist von
mindestens vier Wochen bei dem Genossenschaftsvorstande schriftlich anzu-
bringen sind.
Außerdem soll ein Abdruck des Katasters den Genossen und sämtlichen in
dem Kataster Veranlagten mitgeteilt werden.
88.
Die eingegangenen Einsprüche sind vom Genossenschaftsvorstande nach
Ablauf der Frist zu entscheiden.
Der Vorstand berichtigt erforderlichenfalls das Kataster und teilt seine mit
Gründen zu versehenden Entscheidungen den Widersprechenden mit.