Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Der Genossenschaftsvorstand ist befugt, über die erhobenen Einsprüche 
mündlich oder schriftlich zu verhandeln. 
Für den Fall einer Berichtigung des Katasters ist das letztere nochmals 
während einer mindestens vierzehntägigen Frist offenzulegen. 
69. 
Nach Erledigung der Einsprüche und nach Ablauf der im § 8 Abs. 4 
bezeichneten Frist ist das Kataster der Aufsichtsbehörde der Genossenschaft zur 
Festsetzung vorzulegen. 
Die Aufsichtsbehörde hat sich bei Festsetzung des Katasters auf die Prüfung 
zu beschränken, ob bei seiner Aufstellung die in diesem Gesetz und dem Statute 
gegebenen Formvorschriften erfüllt sind. 
810. 
Von dem Genossenschaftsvorstande sind die festgestellten Beiträge kreisweise 
zusammenzustellen und den Genossen mitzuteilen. 
SII. 
Die von dem Genossenschaftsvorstande festgestellten Jahresbeiträge der 
Genossen sind von ihnen in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des 
zweiten Monats eines jeden Vierteljahrs an die Kasse der Genossenschaft ab- 
uführen. 
Wird der Beitrag eines Genossen infolge eines Ausfalls bei der Einziehung 
oder infolge von Rechtsmitteln ermäßigt, so ist ihm der betreffende Betrag auf 
den nächsten Jahresbeitrag anzurechnen. 
12. 
Die Genossen haben die von dem Genossenschaftsvorstande veranlagten 
Beiträge den Veranlagten schriftlich mitzuteilen und von ihnen einzuziehen. 
Die von den im § 6 Abs. 1 unter Ziffer 1 und 2 genannten Veranlagten 
einzuziehenden Beiträge gelten als eine gemeine öffentliche Last und sind in 
vierteljährlichen Raten in der ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden 
Vierteljahrs zu bezahlen. Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs- 
zwangsverfahren. Die Beitreibung kann auch gegen die Pächter und sonstigen 
Nutzungsberechtigten, vorbehaltlich ihres Regresses gegen die eigentlich Verpflichteten, 
gerichtet werden. 
13. 
Die auf die Gemeinden veranlagten Beiträge sind ebenfalls in der im 
& 11 genannten Frist zu bezahlen. Auf sie finden die Bestimmungen der §9 
und 20 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz Samul. 
S. 152) mit der Maßgabe Amwendung, daß die im Ö#6 unter Ziffer 1 und 2 
gegenwärtigen Gesetzes genannten Veranlagten wegen des ihnen aus den 
Genossenschaftslasten erwachsenden mittelbaren und unmittelbaren Vorteils nicht 
mehr mit kommunalen Beiträgen oder Vorausleistungen belegt werden dürfen.
	        
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