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Den von den Gemeinden Herangezogenen stehen die Rechtemittel zu) die
gegen die Heranziehung zu kommunalen Lasten gegeben sind.
14.
Den gemäß § 6 Veranlagten steht innerhalb vier Wochen nach Mitteilung
der Veranlagung (§ 12) die Berufung an die Berufungskommission zu.
15.
Die Berufungskommission besteht:
1. aus einem von der Aufsichtsbehörde der Genossenschaft zu ernennenden
Staatsbeamten, der den Vorsitz führt und keinem der beteiligten Kreise
durch Wohnsitz, Grundbesitz oder Gewerbebetrieb angehören darf,
aus einem von dem Oberbergamte zu Dortmund zu bezeichnenden
Mitgliede des Oberbergamts,
3. aus einem von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Meliorationsbau-
beamten,
4. aus sechs von der Genossenschaftsversammlung zu wählenden Mit-
gliedern, welche nicht Mitglieder des Genoss enschaftsvorstandes sein
dürfen, und von denen mindestens zwei den Kreis- oder Gemeinde—
vertretungen und zwei beruflich dem Bergbau und eins beruflich der
Landwirtschaft angehören müssen.
Für die unter 1 und 3 genannten Mitglieder hat die Aufsichtsbehörde,
für das Mitglied zu 2 das Oberbergamt einen oder mehrere Stellvertreter zu
ernennen. Für jeden der unter 4 genannten Mitglieder ist von der Genossenschafts-
versammlung ein Stellvertreter zu erwählen.
16.
Die Sitzungen der Berufungskommission finden am Sitze der Genossenschaft
oder an einem anderen in dem Statute festzusetzenden Orte statt.
Die Sitzungen sind öffentlich.
Das Verfahren vor der Berufungskommission hat der zuständige Minister
nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes und des Statuts durch ein von
ihm zu erlassendes Reglement zu regeln.
§ 17.
Die Berufungskommission ist befugt, den Genossenschaftsvorstand zu
hören und über die Berufung mündlich oder schriftlich zu verhandeln. Die er-
gehenden Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen und denjenigen mitzuteilen,
die Berufung eingelegt haben. Die Entscheidungen sind endgültig.
us.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Veiträge wird durch die Berufung
nicht aufgehalten.
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