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10. gn
Die Kosten der Veranlagung und Berufung sind von der Genossenschaft
zu tragen. —
Die Berufungskommission kann die Kosten des Berufungsverfahrens ganz
oder teilweise den Veranlagten auferlegen. In diesem Falle unterliegen die
Kosten der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Die Beitreibung liegt
den Genossen ob.
9 20.
Die Genossenschaft ist der Aufsicht des Staates unterworfen. Die Aufsicht
wird von einem durch den zuständigen Minister zu bestimmenden Oberpräsidenten,
in der Beschwerdeinstanz von dem zuständigen Minister ausgeübt.
Die Aufsicht ist darauf beschränkt, daß die Angelegenheiten der Genossen-
schaft in Ubereinstimmung mit dem Statut und den Gesetzen verwaltet werden.
21.
Wenn die Genossenschaft es unterläßt oder verweigert, die ihr gesetz= oder
statutenmäßig obliegenden Leistungen und Ausgaben in den Haushaltungsplan
aufzunehmen oder außerordentlich zu genehmigen, so kann die Aufsichtsbehörde
unter Anführung der Gründe die Aufnahme in den Haushaltsplan verfügen
oder die außerordentliche Ausgabe feststellen.
Gegen die Verfügung oder Feststellung findet innerhalb vier Wochen nach
der Zustellung die Klage beim Oberverwaltungsgerichte statt.
622.
Zur Aufnahme von Anleihen, durch welche der Schuldenbestand vermehrt
wird, bedarf die Genossenschaft vorgängiger Genehmigung der Aussichtsbehörde.
Durch das Statut kann die vorgängige Genehmigung auch für andere
Fälle vorbehalten werden.
, 23.
Uber das Statut und jede Abänderung desselben beschließt die Genossenschafts-
versammlung. Kommt innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde auf mindestens
sechs Monate zu bemessenden Frist das Statut nicht zustande, so erläßt es die
Aufsichtsbehörde.
Das Statut und solche Abänderungen, welche den Sitz und die äußere
Vertretung der Genossenschaft betreffen, unterliegen Königlicher Genehmigung.
Andere Abänderungen sind von der Zustimmung des zuständigen Ministers
abhängig. .
Dzas Statut und jede Abänderung ist nach erfolgter Genehmigung nach
Vorschrift und mit den Wirkungen des Gesetzes, betreffend die Bekanntmachung
landesherrlicher Erlasse durch die Amtsblätter, vom 10. April 1872 (Gesetz-
Samml. S. 357) zu verkünden. Eine Anzeige in der Gesetz Sammlung kann
unterbleiben.