Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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24. 
Die Genossenschaft kann die Auflösung beschließen. 
Der Auflösungsbeschluß erfordert zu seiner Gültigkeit eine Mehrheit von 
zwei Dritteln der Stimmen und Königliche Genehmigung. 
Die Auflösung tritt in Kraft, sobald die Genehmigungsurkunde dem Vor- 
stande der Genossenschaft zugestellt ist. 
Im übrigen finden auf die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft 
die für die öffentlichen Genossenschaften gegebenen Vorschriften des Waseser- 
genossenschaftsgesetzes vom 1. April 1879 (Gesetz-Samml. S. 297) entsprechende 
Anwendung. 
*& 25. 
Zum Znecke der Bildung der ersten Genossenschaftsversammlung ist von 
der Aufsichtsbehörde ein vorläufiges Kataster (§ 6) anzufertigen und festzustellen. 
Die Aufsichtsbehörde stellt hiernach unter sinngemäßer Anwendung der in 
diesem Gesetze gegebenen Bestimmungen die Zahl und Art der von den Genossen 
zu wählenden Abgeordneten fest, veranlaßt ihre Wahl und beruft und leitet die 
erste Genossenschaftsversammlung. In dieser Versammlung ist über das Statut 
zu beschließen und ein vorläufiger Genossenschaftsvorstand zu wählen,) der die 
erste ordentliche Veranlagung vorzunehmen hat. 
Auf Grund des gemäß 9 dieses Gesetzes festgesetzten Katasters hat die 
Neuwahl der Abgeordneten zur Genossenschaftsversammlung und des Genossen- 
schaftsvorstandes stattzufinden. 
26. 
Sämtliche die Begründung der Genossenschaft betreffenden Verhandlungen 
und Geschäfte einschließlich der von den Gerichten und anderen Behörden vor- 
zunehmenden sind gebühren= und stempelfrei. 
827. 
Diejenigen Mittel, welche nachweislich zur Vorbereitung des Projekts und 
seiner Ausführung bis zur Bildung der nach diesem Gesetz ins Leben tretenden 
Genossenschaft aufgewendet sind, werden als Genossenschaftslasten angesehen und 
sind den Betreffenden aus der Genossenschaftskasse zu erstatten. Streitigkeiten 
entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs die Aufsichtsbehörde. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift uud beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Molde, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 14. Juli 1901. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt. 
Frhr. v. Rhein baben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. 
Möller. v. Budde. v. Einem. 
  
  
  
Geset- Samml. 1904. (Nr. 10533—10534.) 39
	        
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