Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Durch die ehrengerichtliche Entziehung des Wahlrechts wird die Beitrags— 
pflicht nicht berührt. 
Approbierte Ärzte, welche weder eine ärztliche Praxis noch eine andere auf 
der ärztlichen Wissenschaft beruhende gewinnbringende Tätigkeit ausüben, sind 
von der Beitragspflicht befreit, sofern sie dem Vorstande der Arztekammer eine 
entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. Die Befreiung tritt mit Ablauf des 
Monats ein, in welchem die Erklärung an den Vorstand der Arztekammer ge- 
gelangt. Bei Beanstandungen der Erklärung, die nebst ihrer Begründung dem 
Arzte zugestellt werden müssen, entscheidet der Oberpräsident endgültig. 
Während der Dauer der Befreiung ruht das Wahlrecht und die Wähl- 
barkeit zur Arztekammer. 
Arzte, welche der abgegebenen Erklärung zuwider eine ärztliche Praxis oder 
eine derselben gleichgestellte Tätigkeit (§ 49 Abs. 3) ausüben oder es unterlassen, 
von ihrer Wideraufnahme dem Vorstande der Arztekammer binnen zwei Wochen 
Anzeige zu machen, haben den hinterzogenen Beitrag nachzuzahlen. Durch Be- 
schluß des Vorstandes kann ihnen außerdem auferlegt werden, das Vier-bis 
Zehnfache des hinterzogenen Beitrags an die Kasse der Arztekammer zu ent- 
richten. Zugleich kann ihnen durch Beschluß des Vorstandes für die Zukunft 
der Anspruch auf Befreiung vorübergehend oder dauernd entzogen werden. Als 
Ausübung oder Wiederaufnahme der Praxis gilt nicht die ärztliche Hilfeleistung 
in Notfällen. 
Die Entscheidungen und Beschlüsse gemäß Abs. 3 und 5 erfolgen nach 
Anhörung des betreffenden Arztes. 
49a. » 
Der Jahresbeitrag ist in der Regel für alle verpflichteten Arzte des Kammer— 
bezirkes in gleicher Höhe festzusetzen. Mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse 
können Ermäßigungen nach gleichmäßig abgestuften Sätzen für einen Teil der 
Arzte festgesetzt werden. 
Zu Beschlüssen der Arztekammer, durch welche die Aufbringung der 
Beiträge unter Zugrundelegung eines anderen Beitragsfußes, insbesondere der 
staatlich veranlagten Einkommensteuer, bestimmt wird, ist eine Mehrheit von 
zwei Dritteilen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich; 
in der Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. Der Beschluß der Arzte- 
kammer über die Höhe des Beitrags und über die Festsetzung des Beitragsfußes 
bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten, welche von dem Vorstande der 
Arztekammer nachzusuchen ist. 
Die Einziehung der Beiträge erfolgt, soweit letztere nicht freiwillig gezahlt 
werden, im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. 
Gegen die Heranziehung zu den Beiträgen der Ayztekammern (& 49 Abs. 1 
und 5) steht dem Verpflichteten binnen einem Monate vom Tage der Benach- 
richtigung ab der Einspruch an den Vorstand der Arztekammer und gegen dessen 
Entscheidung binnen einer weiteren Frist von einem Monate die Berufung an 
den Oberpräsidenten zu) welcher endgültig entscheidet.
	        
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