Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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zwangsverfahren in gleicher Weise wie die im § 1 Nr. 5 der Verordnung vom 
22. September 1867 (Gesetz= Samml. S. 1553) bezeichneten Kosten und Ent- 
schädigungen. 
16. 
Auf eine im Konsolidationsverfahren gewährte Kapitalabfindung finden die 
Vorschriften der §# 5, 6, 7 und des § 8 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung der Abveräußerung einzelner Teile von Grundstücken in der Provinz 
Hannover vom 25. März 1889 (Gesetz-Samml. S. 65) entsprechende Anwendung. 
Erachtet die Generalkommission eine Sicherstellung der Kapitalabfindung 
für erforderlich, so ersucht sie das Grundbuchamt um Eintragung einer Sicherungs- 
hypothek (§ 21 Abs. 4 der Gemeinheitsteilungsordnung vom 5. April 1869, 
Gesetz= Samml. S. 526), die Hypothek entsteht mit der Eintragung. 
Zur Eintragung bedarf es nicht der Angabe eines bestimmten Berechtigten 
und zur Löschung nicht der Zustimmung des Eigentümers. 
Der Schuldner einer Kapitalabfindung ist berechtigt und auf Verlangen 
der Generalkommission verpflichtet, den geschuldeten Betrag zu deren Verfügung 
zu hinterlegen. 
Ist eine Kapitalabfindung für ein mit Reallasten, Hypotheken, Grund- 
oder Rentenschulden belastetes Grundstück gewährt und kommt ein mitbelastetes 
Grundstück zur Zwangsversteigerung, so kann die Verteilung der Abfindung in 
dem bei der Zwangsversteigerung stattfindenden Verteilungsverfahren vorgenommen 
werden. 
  
& 17. 
Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Konsolidation derjenigen Ge- 
markungen oder Gemarkungsabteilungen, für deren Bezirke das Grundbuch als 
angelegt anzusehen ist (Artikel 3, 4, 14 der Verordnung vom 13. November 1899, 
Gesetz-Samml. S. 519, Artikel 38 der Verordnung vom 11. Dezember 1899, 
Gesetz= Samml. S. 595). 
Die §§. 13 bis 15 finden auch auf diejenigen Konsolidationen Anwendung, 
welche eingeleitet sind oder eingeleitet werden, bevor das Grundbuch für den 
Bezirk als angelegt anzusehen ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bergen, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 4. August 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Zugleich für den Justizminister 
Gr. v. Bülow. Gr. v. Posadowsky.Studt. Frhr. v. Rheinbaben. 
v. Podbiels ki. Möller. v. Budde. v. Einem. 
  
 
	        
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