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(Nr. 10539.) Gesetz, betreffend Maßnahmen zur Verhütung von Hochwassergefahren in der
Provinz Brandenburg und im Havelgebiete der Provinz Sachsen. Vom
4. August 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ.
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie für
die Provinzen Brandenburg und Sachsen, was folgt:
81.
Die Lausitzer Neiße, der Bober und die Spree, soweit sie zur Provinz
Brandenburg gehören und nicht schiffbar sind, mit denjenigen Zuflüssen, die in
dem Mlane für den erstmaligen Ausbau (9 3) Berücksichtigung finden, ferner die
untere Havel mit Ausschluß des schiffbaren Flußlaufs sind zur Verhütung von
Hochwassergefahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes auszubauen und zu
unterhalten.
Abschnitt I.
Ausbau.
2.
Unter Ausbau sind vorzugsweise zu verstehen Maßnahmen zur ordnungs-
mäßigen Herstellung des Bettes und der Ufer des Wasierlaufs, soweit sie zur
regelmäßigen Hochwasserabführung sowie zur Verhinderung der Geschiebebildung
erforderlich sind, ferner zur notwendigen Freilegung des für den regelmäßigen
Hochwasserabfluß wesentlichen Gebiets (des Hochwasserabflußgebiets) und die Her-
stellung von Umflutkanälen und von Flutwegen neben dem Flußlaufe mit den
zur Regelung des Wasserabflusses dienlichen Anlagen.
3.
Der erstmalige Ausbau erfolgt durch denjenigen Provinzialverband, dem
die künftige Unterhaltung der Wasserläufe obliegt (I 14, 15), nach einem
zwischen ihm und dem Staate für jeden Flußlauf zu vereinbarenden Plane. In
dem Mlane ist auch über den Beginn, das Fortschreiten und die Beendigung des
Ausbaues Bestimmung zu treffen. Oie Bauausführung übernimmt der Staat
für Rechnung des Provinzialverbandes.
Zu einem weiteren Ausbau ist der Provinzialverband befugt, aber nicht
verpflichtet.
Auf die Ausführung eines weiteren Ausbaues der unteren Havel finden
die Bestimmungen des § 23 entsprechende Anwendung.
84.
Die Sonderpläne für den erstmaligen Ausbau sind von dem Oberpräsidenten
im Einvernehmen mit dem Provinzialverband aufzustellen. Bei Meinungs—
verschiedenheiten entscheiden die zuständigen Minister.