Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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gebiete sowie an Umflutkanälen und Flutwegen belegenen Grundstücke, 
soweit sie nicht bebaut sind, Platz; 
3. die Bestimmungen der #§# 3 und 4 über Einräumung von Grund 
und Boden gelten auch für die Förderung und Ablagerung von 
Aushub) 
4. die ebendaselbst gegebenen Bestimmungen über die Entnahme von Erde 
greifen auch bei der Entnahme von anderen Baumaterialien Platz; 
5. die Bestimmungen des § 10 über die Bepflanzung von Ufergrund- 
stücken gelten auch für die Berasung; 
6. zur Ausübung der Befugnisse des Provinzialverbandes sind beim erst- 
maligen Ausbaue die mit der Bauausführung betrauten staatlichen 
Baubeamten, bei einem weiteren Ausbaue die vom Landesdirektor zu 
bestimmenden höheren technischen Beamten an Stelle der staatlichen 
Lokalbaubeamten zuständig. Gegen ihre Anordnung findet, unbeschadet 
der im § 4 vorgesehenen Anrufung des Landrats, binnen zwei Wochen 
die Beschwerde an den Oberpräsidenten stattz 
7. die Bestimmungen des 9 5 über die Ausübung des Jagdrechts finden 
auf die Ausübung des Fischereirechts sinngemäße Anwendung 
8. an Stelle des Kreisausschusses tritt in den Fällen der 95 6 und 9 
der Bezirksausschuß. 
Sovweit sich die der Strombauverwaltung nach dem im Abs. 1 bezeichneten 
Gesetz und die dem Provinzialverbande nach Abs. 1 zustehenden Befugnisse auf 
dieselben Flächen erstrecken, erfolgt die Abgrenzung der beiderseitigen Befugnisse 
durch die zuständigen Minister. 
l11. 
Im übrigen finden auf die im Interesse des Ausbaues erfolgende Ent- 
ziehung und Beschränkung des Grundeigentums oder der Rechte am Grund- 
eigentume die sonst für die Enteignung geltenden Bestimmungen Anwendung. 
  
12. 
Auf Grund von Privatrechten kann weder der Ausführung des Planes 
widersprochen, noch die Beseitigung ausgeführter Anlagen, sondern nur die Her- 
stellung von Einrichtungen, welche die benachteiligende Wirkung ausschließen, ge- 
fordert werden. Auf ihre Herstellung finden die 9§ 10 und 11 Anwendung. 
Wo solche Einrichtungen mit den ausgeführten Anlagen unvereinbar oder 
wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, ist Schadenersatz zu gewähren. Uber 
Streitigkeiten beschließt der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß steht, soweit es 
sich um die Höhe der Entschädigung handelt, binnen 90 Tagen nach der Zu- 
stellung den Beteiligten die Beschreitung des Rechtswegs zu. Falls gegen den 
sonstigen Inhalt des Beschlusses Beschwerde eingelegt ist, läuft die Frist erst vom 
Tage der Zustellung der auf die Beschwerde ergehenden Verfügung. 
Sesez- Samml. 1904. (Nr. 10539.) 43
	        
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