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gebiete sowie an Umflutkanälen und Flutwegen belegenen Grundstücke,
soweit sie nicht bebaut sind, Platz;
3. die Bestimmungen der #§# 3 und 4 über Einräumung von Grund
und Boden gelten auch für die Förderung und Ablagerung von
Aushub)
4. die ebendaselbst gegebenen Bestimmungen über die Entnahme von Erde
greifen auch bei der Entnahme von anderen Baumaterialien Platz;
5. die Bestimmungen des § 10 über die Bepflanzung von Ufergrund-
stücken gelten auch für die Berasung;
6. zur Ausübung der Befugnisse des Provinzialverbandes sind beim erst-
maligen Ausbaue die mit der Bauausführung betrauten staatlichen
Baubeamten, bei einem weiteren Ausbaue die vom Landesdirektor zu
bestimmenden höheren technischen Beamten an Stelle der staatlichen
Lokalbaubeamten zuständig. Gegen ihre Anordnung findet, unbeschadet
der im § 4 vorgesehenen Anrufung des Landrats, binnen zwei Wochen
die Beschwerde an den Oberpräsidenten stattz
7. die Bestimmungen des 9 5 über die Ausübung des Jagdrechts finden
auf die Ausübung des Fischereirechts sinngemäße Anwendung
8. an Stelle des Kreisausschusses tritt in den Fällen der 95 6 und 9
der Bezirksausschuß.
Sovweit sich die der Strombauverwaltung nach dem im Abs. 1 bezeichneten
Gesetz und die dem Provinzialverbande nach Abs. 1 zustehenden Befugnisse auf
dieselben Flächen erstrecken, erfolgt die Abgrenzung der beiderseitigen Befugnisse
durch die zuständigen Minister.
l11.
Im übrigen finden auf die im Interesse des Ausbaues erfolgende Ent-
ziehung und Beschränkung des Grundeigentums oder der Rechte am Grund-
eigentume die sonst für die Enteignung geltenden Bestimmungen Anwendung.
12.
Auf Grund von Privatrechten kann weder der Ausführung des Planes
widersprochen, noch die Beseitigung ausgeführter Anlagen, sondern nur die Her-
stellung von Einrichtungen, welche die benachteiligende Wirkung ausschließen, ge-
fordert werden. Auf ihre Herstellung finden die 9§ 10 und 11 Anwendung.
Wo solche Einrichtungen mit den ausgeführten Anlagen unvereinbar oder
wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, ist Schadenersatz zu gewähren. Uber
Streitigkeiten beschließt der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß steht, soweit es
sich um die Höhe der Entschädigung handelt, binnen 90 Tagen nach der Zu-
stellung den Beteiligten die Beschreitung des Rechtswegs zu. Falls gegen den
sonstigen Inhalt des Beschlusses Beschwerde eingelegt ist, läuft die Frist erst vom
Tage der Zustellung der auf die Beschwerde ergehenden Verfügung.
Sesez- Samml. 1904. (Nr. 10539.) 43