Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

schlusses Beschwerde eingelegt ist, läuft die Frist erst vom Tage der Zustellung 
der auf die Beschwerde ergehenden Verfügung. 
21. 
Für die in Erfüllung der Unterhaltungspflicht unternommenen Arbeiten 
finden die Bestimmungen der §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung. 
22. 
Wenn durch Eisgang, Überschwemmung, Einsturz von Baulichkeiten oder 
sonstige außergewöhnliche Ereignisse Wassergefahr entsteht, zu deren Beseitigung 
augenblickliche Vorkehrungen erforderlich sind, so sind, sofern es ohne erhebliche 
eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden und Gutsbezirke, 
auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anordnung der Ortspolizei- 
behörde oder der Wasserpolizeibehörden (§ 27) die erforderliche Hilfe durch Hand- 
und Spanndienste sowie durch Lieferung von Materialien und Gespannen zu 
leisten. Dabei sind die Anordnungen der technischen Aufsichtsbeamten des Pro- 
vinzialverbandes zu befolgen. 
Den nicht bedrohten Gemeinden und Gutsbezirken ist für die Lieferung 
von Materialien und Gespannen, auf Ansuchen auch für die Leistung von Hand- 
und Spanndiensten, nach billigem Ermessen Vergütung seitens des Unterhaltungs- 
pflichtigen zu gewähren. Im Streitfalle beschließt der Bezirksausschuß, ob und 
gegebenenfalls in welcher Höhe Entschädigung zu leisten ist. Gegen den Beschluß 
steht hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für die Lieferung von Materialien 
und Gespannen binnen 90 Tagen nach der Zustellung den Beteiligten die Be- 
schreitung des Rechtswegs zu. 
#23. 
Die Unterhaltungsarbeiten an der unteren Havel werden durch den Pro- 
vinzialverband von Brandenburg für gemeinschaftliche Rechnung der beiden unter- 
haltungspflichtigen Provinzen ausgeführt. Bei allen nach Abschnitt II den Pro- 
vinzialverbänden hinsichtlich der unteren Havel zustehenden Befugnissen und ob- 
liegenden Verpflichtungen gilt Dritten gegenüber der Provinzialverband von 
Brandenburg als gesetzlicher Vertreter des Provinzialverbandes von Sachsen. 
Die Höhe der von dem letzteren dem ersteren nach dem Vorteilsverhältnisse 
& 15) anteilig zu erstattenden Kosten der Unterhaltung wird im Streitfall unter 
Ausschluß des Rechtswegs von den zuständigen Ministern festgesetzt. 
Im übrigen regelt sich das Zusammenwirken beider Provinzialverbände 
bei der Unterhaltung nach einer zwischen ihnen zu vereinbarenden Ordnung, die 
der Genehmigung der zuständigen Minister bedarf. Falls eine Vereinbarung 
nicht zustande kommt, werden die erforderlichen Bestimmungen nach Anhörung 
der Provinzialausschüsse von den zuständigen Ministern erlassen.
	        
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