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verändert werden, erfolgt, unbeschadet etwaiger bestehender Privatrechte dritter
Personen, durch den Staat. ·
Der Oberpräsident hat diese Wehre zu bezeichnen sowie Vorschriften, nach
denen bei der Handhabung von den damit betrauten Behörden zu verfahren ist,
zu erlassen und für ihre Ausführung zu sorgen.
Abschnitt IV.
Kosten.
30.
Die Aufbringung der Kosten des erstmaligen Ausbaues (§ 3 Abs. 1) regelt
sich nach einem über die Verbesserung der Vorflut in der unteren Oder, der
Havel, Spree, Lausitzer Neiße und dem Bober ergehenden besonderen Gesetze.
31.
Bei der Aufbringung und Unterverteilung der dem Provinzialverbande
durch die Unterhaltung (§§ 14 bis 23) erwachsenden Ausgaben finden die gesetz-
lichen Vorschriften über die Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreise und
Kreisteile sowie die Ih 9 und 20 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
(Gesetz-Samml. S. 152) Anwendung. In den Kreisen erfolgt die Unterverteilung
ferner nach den für die Abgaben für Verkehrsanlagen maßgebenden Vorschriften.
In der Regel sollen die gesamten örtlichen Kosten * Unterhaltung ein-
schließlich derjenigen, die für Flußaufseher und sonstige bei der Unterhaltung des
einzelnen Wasserlaufs ständig an Ort und Stelle verwendete niedere Techniker
entstehen, durch Mehrbelastung der beteiligten Kreise aufgebracht werden.
Die Bestätigung der Beschlüsse des Provinziallandtags und des Kreis-
tags über eine Mehr= oder Minderbelastung kann auf eine von vornherein zu
bestimmende Frist von einem oder mehreren Jahren beschränkt werden.
832.
Für jedes der beiden Beteiligungsgebiete der Provinzen Brandenburg und
Sachsen an der unteren Havel und für jeden der anderen im 9 1 bezeichneten
Wasserläufe hat der Provinzialverband einen Sicherheitsfonds zur Bestreitung
außergewöhnlicher Kosten der Unterhaltung zu bilden. Für die Aufbringung und
Unterverteilung der hierzu erforderlichen Mittel gelten die Bestimmungen des & 31
über die örtlichen Kosten der Unterhaltung. Eine Mehrbelastung einzelner Kreise
ist jedoch mur insoweit zulässig, als der Sicherheitsfonds nicht zehn vom Hundert
der für den erstmaligen Ausbau des Wasserlaufs (§ 1) aufgewendeten Summe
übersteigt. Der dieser Berechnung zugrunde zu legende Anteil jeder der beiden
Provinzen Brandenburg und Sachsen an den Kosten des erstmaligen Ausbaues
der unteren Havel wird nach dem im F15 bestimmten Verhältnis ermittelt.
Der Sicherheitsfonds ist mündeisicher anzulegen.
Uber die Verwendung der Sicherheitsfonds gemäß Abs. 1 beschließt der
Provinzialausschuß. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten.