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diese Notwendigkeit durch die seit 1824 stattgehabte Ausführung der beiderseitigen
Landesgesetze über Gemeinheitsteilungen und Verkoppelungen. ·
Nachdem dieselben Vereinbarung dieserhalb getroffen, ist in Ausführung
dieses Beschlusses das Verfahren betreffs Regulierung der Hoheitsgrenze seinerzeit
eingeleitet worden.
Das Grenzregulierungsverfahren ist nach Vereinigung des vormaligen
Königreichs Hannover mit der Preußischen Monarchie fortgesetzt. Maßgebend
für die anderweite Festlegung der Hoheitsgrenze waren hierbei die Eigentums-
grenzen in den beiderseitigen Grenzfeldmarken, wie solche durch die Ausführung
der Agrikulturgesetzgebung, nämlich Separationen, Gemeinheitsteilungen, Ver-
koppelungen und ähnliche Regulierungen, herbeigeführt worden sind. In wenigen
Fällen war auch eine Verdunkelung der Grenzbestimmung und zweckmäßige
Begradigung die Veranlassung
Bei der gegenwärtigen Grenzregulierung ist daran festgehalten, daß die den
preußischen Landeseinwohnern gehörenden Grundstücke dem Königreiche Preußen,
dagegen die den braunschweigischen Landeseinwohnern gehörigen Flächen dem
Herzogtume Braunschweig zugeteilt wurden.
Uber die im Verfahren getroffenen Abmachungen sind einzelne Spezial=
rezesse aufgestellt, die den jedesmaligen Ausgleich zwischen den Grenzfeldmarken
der beiderseitigen Territorien nachweisen) denselben sind Handzeichnungen beigefügt,
welche die alte und neue Grenze darstellen.
Da bei Gelegenheit der Aufnahme der einzelnen Hoheitsgrenzregulierungs-
Rezesse eine Aufmessung der Entfernungsmaße von Stein zu Stein der Hcoheits-
grenzen nicht stattgefunden hatte und auch die den einzelnen Rezessen beigehefteten
Handzeichnungen nicht von der technischen Genauigkeit sind, um danach eine etwa
verdunkelte Grenze jederzeit wiederherstellen zu können, ist nachträglich im Ein-
verständnisse der beiderseitigen Staatsregierungen die Landesgrenze durch Kataster-
landmesser der preußischen Regierungen zu Lüneburg, Hildesheim und Hannover
in den Jahren 1888 bis 1892 in denjenigen Teilen, innerhalb welcher eine
Grenzregulierung beziehungsweise Grenzveränderung stattgefunden hat, völlig neu
aufgemessen worden.
Diese Neumessung der regulierten beziehungsweise abgeänderten Landes-
grenzstrecken ist tunlichst unter Vermeidung. von Winkelmessungen lediglich durch
einfache Linienkonstruktion, jedoch unter Beschaffung zahlreicher Messungsproben
bewirkt worden, dergestalt, daß die aufgenommene Grenze und deren Brechungs-
punkte sowie die sonstigen aufgenommenen Gegenstände von den Messungslinien
ab mit Hilfe kurzer rechtwinkeliger Abstände oder durch unmittelbare Schnitte 2c.
mit Genauigkeit aufgemessen beziehungsweise wieder hergestellt werden können.
Dabei sind die Endpunkte der Messungslinien tunlichst in die Landesgrenz-
steine selbst oder von diesen ausgehend in die Richtungen nach Kirchtürmen,
Dampfschornsteinen und ähnlichen hervorragenden Bauwerken verlegt, und ist die
Lage der Landesgrenzsteine, sofern sie als Festpunkte des Messungsliniennetzes
dienen, durch Abmessungen von Privatgrenzsteinen und anderen Festpunkten ver-
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